Art. 73 BayFiG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
(1) 1Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe des Staates. 2Er obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. 3Diese können zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bestehen oder auf ihnen beruhen, sowie zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 4Die Aufsicht über den Vollzug obliegt den Landratsämtern, den Regierungen und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 5Die Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis bedarf des Benehmens mit dem Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Für die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann, wenn sich eine gleiche Angelegenheit auf die Bezirke mehrerer Behörden bezieht. 2Als Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Landwirtschaft, bleiben unberührt.