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Art. 61 BayHO - Interne Verrechnungen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Amtliche Abkürzung
BayHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-1-F

(1) Innerhalb der Staatsverwaltung dürfen, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt, Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, ohne Werterstattung abgegeben werden, wenn der Wert der Vermögensgegenstände einen bestimmten, vom Staatsministerium der Finanzen festzusetzenden Betrag nicht überschreitet oder das Staatsministerium der Finanzen weitere Ausnahmen zulässt.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die Erstattung von Aufwendungen sowie von Verwaltungskosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen zwischen Dienststellen; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen sowie die Erstattung von Gemeinkosten unterbleibt.

(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sowie Verwaltungskosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen sind zu erstatten, wenn Staatsbetriebe oder Sondervermögen des Staates beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Weg der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten sind.

(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.