Anlage D APO-BK - Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13
(§ 22 Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 2(1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
Amtliche Abkürzung
APO-BK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 630) treten die geänderten Bestimmungen der Anlage D erstmalig für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die am 1. August 2019 in das erste Jahr der Bildungsgänge "Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)" und "Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR" eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2019 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang "Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)" nach den Vorschriften des Schulversuches und des Bildungsganges "Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR" nach den bisherigen Vorschriften. Nach Artikel 2 Absatz 3 gilt an Berufskollegs, die am Schulversuch "Berufliches Gymnasium für Ingenieurwissenschaften" teilgenommen haben, der Bildungsgang "Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)" zum 1. August 2019 als genehmigt.

Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Qualifikationen und Abschlüsse1
Aufbau1a
Gliederung1b
Organisation2
Aufnahme3
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums
1. Unterabschnitt
Schullaufbahnberatung
Auslandsaufenthalte3a
Information, Beratung, Dokumentation der Schullaufbahn3b
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterricht
Grundstruktur des Unterrichts, Fächer, Kurse, Aufgabenfelder4
Versetzung in die Jahrgangsstufe 125
Wahl der Abiturprüfungsfächer6
Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 137
3. Unterabschnitt
Leistungsbewertung
Grundsätze der Leistungsbewertung8
Beurteilungsbereich "Klausuren"9
Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen"10
Notenstufen und Punkte11
Besondere Lernleistung12
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn13
Fachhochschulreife13a
4. Unterabschnitt
Ordnung der Abiturprüfung
Gliederung der Abiturprüfung14
Zulassung zur Abiturprüfung15
Verfahren bei Nichtzulassung16
Schriftliche Prüfung17
Aufgaben der schriftlichen Prüfung18
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten19
Fächer der mündlichen Prüfung20
Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach21
Verfahren bei der mündlichen Abiturprüfung22
Durchführung der mündlichen Prüfung23
Feststellung der Prüfungsergebnisse24
Ermittlung der Gesamtqualifikation25
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife26
Weitere Berechtigung27
5. Unterabschnitt
Ordnung der staatlichen Berufsabschlussprüfung
Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen28
Gliederung der Prüfung29
6. Unterabschnitt
Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten
Zulassungsverfahren30
Verfahren bei Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung31
Anrechnung der Abiturprüfung32
Feststellung des Prüfungsergebnisses33
Verfahren bei Nichtbestehen der ersten Teilprüfung34
Fächer und Vornoten35
Schriftliche Prüfung36
Praktische Prüfung37
Mündliche Prüfung38
Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses39
Zeugnisse40
Berechtigungen41
7. Unterabschnitt
Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher
Zulassung zum Ersten Teil der Berufsabschlussprüfung41a
Anrechnung der Abiturprüfung41b
Feststellung der bisherigen Prüfungsergebnisse41c
Bekanntgabe der Vornoten, der bisherigen Prüfungsergebnisse und der vorläufigen Abschlussnoten41d
Mündliche Prüfung41e
Abschluss der Ersten Teilprüfung41f
Verfahren bei Nichtbestehen der Ersten Teilprüfung41g
Fachpraktisches Ausbildungsjahr (Berufspraktikum)42
Projektarbeit42a
Zulassung zur fachpraktischen Prüfung (Kolloquium) im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung42b
Fachpraktische Prüfung (Kolloquium)43
Feststellung der Abschlussnote und des Prüfungsergebnisses43a
Verfahren bei Nichtbestehen der Berufsabschlussprüfung43b
Zeugnisse und Berechtigungen44
3. Abschnitt
Bestimmungen für die Bildungsgänge der Fachoberschule, Klasse 13
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterricht
Grundlagen des Unterrichts45
2. Unterabschnitt
Leistungsbewertung
Grundsätze der Leistungsbewertung46
Beurteilungsbereich "Klausuren"47
Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen"48
Zeugnisse49
3. Unterabschnitt
Ordnung der Abiturprüfung
Gliederung der Abiturprüfung50
Zulassung zur Abiturprüfung51
Verfahren bei Nichtzulassung52
Schriftliche Prüfung53
Aufgaben der schriftlichen Prüfung54
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten55
Mündliche Prüfung56
Feststellung der Prüfungsergebnisse57
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und der fachgebundenen Hochschulreife58
4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfung bei Minderleistungen59
Versetzung, Wiederholung60
Abiturprüfung im Beruflichen Gymnasium61
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)62
Prüfung zur Freizeitsportleiterin oder zum Freizeitsportleiter63
Verfahren bei Nichtbestehen der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung64
Besondere Bestimmungen für die staatliche Anerkennung für Erzieherinnen und Erzieher65
Besondere Bestimmungen für die Fachoberschule, Klasse 1366

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Qualifikationen und Abschlüsse

(1) Die Bildungsgänge vermitteln den Schülerinnen und Schülern die allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit einem Berufsabschluss nach Landesrecht oder mit beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(2) Die Bildungsgänge vermitteln Studien- und berufsbezogene Qualifikationen über eine Schwerpunktsetzung, die von berufsfachlichen Anforderungen und Perspektiven der beruflichen Tätigkeit sowie durch ein für alle Bildungsgänge gemeinsames Lernangebot bestimmt wird. Der Unterricht hat wissenschaftspropädeutischen Anforderungen zu entsprechen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die Qualifikationsphase den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Sie erwerben am Ende der Einführungsphase einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen

  1. a)

    in einem der Fächer Deutsch, Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend sind oder

  2. b)

    in nicht mehr als zwei der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.

§ 1a
Aufbau

(1) Das Berufliche Gymnasium umfasst

  1. 1.

    einfachqualifizierende Bildungsgänge, die zur allgemeinen Hochschulreife in Verbindung mit beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten führen und

  2. 2.

    doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife führen.

(2) Die Fachoberschule, Klasse 13 umfasst Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife vermitteln.

§ 1b
Gliederung

(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in die Fachbereiche

  1. 1.

    Ernährung,

  2. 2.

    Gestaltung,

  3. 3.

    Gesundheit und Soziales,

  4. 4.

    Informatik,

  5. 5.

    Technik und

  6. 6.

    Wirtschaft und Verwaltung.

Die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums werden gemäß den Anlagen D 1 bis D 28 den Fachbereichen und gegebenenfalls deren fachlichen Schwerpunkten zugeordnet.

(2) Die Fachoberschule, Klasse 13 gliedert sich in die Fachbereiche

  1. 1.

    Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,

  2. 2.

    Ernährung und Hauswirtschaft,

  3. 3.

    Gestaltung,

  4. 4.

    Gesundheit und Soziales,

  5. 5.

    Technik , gegliedert in die fachlichen Schwerpunkte

    1. a)

      Bau- und Holztechnik,

    2. b)

      Elektrotechnik,

    3. c)

      Metalltechnik,

    4. d)

      Textiltechnik und Bekleidung,

    5. e)

      Drucktechnik und

    6. f)

      Physik, Chemie, Biologie,

  6. 6.

    Wirtschaft und Verwaltung.

§ 2
Organisation

(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11), eine zweijährige Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) und ggf. eine Jahrgangsstufe 14. Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums, die zur allgemeinen Hochschulreife in Verbindung mit beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (einfachqualifizierend) führen, dauern drei Jahre. Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums, die doppeltqualifizierend einen Berufsabschluss nach Landesrecht und die allgemeine Hochschulreife vermitteln, dauern nach Maßgabe der Stundentafeln bis zu vier Jahre und umfassen die Jahrgangsstufen 11 bis 14. Am Ende der Jahrgangsstufe 13 findet die Abiturprüfung statt. In doppeltqualifizierenden Bildungsgängen stellt die Abiturprüfung gleichzeitig den ersten Teil der staatlichen Berufsabschlussprüfung dar. Die zweite Teilprüfung der staatlichen Berufsabschlussprüfung findet in der Jahrgangsstufe 14 statt.

(2) Bildungsgänge der Fachoberschule, Klasse 13 dauern in Vollzeitform ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger. Diese Bildungsgänge bilden die zweite Stufe der insgesamt zweijährigen Fachoberschule zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

§ 3
Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums ist die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 APO-WbK.

(2) Außerdem können Schülerinnen und Schüler in Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen werden, die an einer deutschen Schule im Ausland, einer europäischen Schule oder einer ausländischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist. Aufgenommen werden kann auch, wer die Externenprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nach der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I bestanden und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erhalten hat.

(3) Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können unter Beibehaltung des Fachbereichs und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts in die Jahrgangsstufe 12 der Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen werden. Sie müssen bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache mindestens im Umfang des Unterrichts der Jahrgangsstufe 11 nachweisen.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absätze 1 und 2 infolge nicht von ihnen zu vertretender Umstände nicht erfüllen, ausnahmsweise zulassen, wenn die bisherige Schullaufbahn erwarten lässt, dass sie für den Besuch des Bildungsgangs geeignet sind.

(5) In Bildungsgänge der Fachoberschule, Klasse 13 wird aufgenommen, wer die Fachhochschulreife und mindestens eine zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht nachweist. Eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit kann an die Stelle der abgeschlossenen Berufsausbildung treten.

2. Abschnitt
Bestimmungen für die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums

1. Unterabschnitt
Schullaufbahnberatung

§ 3a
Auslandsaufenthalte

(1) Während der beiden ersten Jahre (Jahrgangsstufen 11 und 12) der Bildungsgänge können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 13) kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.

(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase) oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11.2 (im zweiten Halbjahr der Einführungsphase) beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Jahrgangsstufe 12 (Qualifikationsphase) fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können.

(3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach § 25 nicht übernommen werden.

§ 3b
Information, Beratung, Dokumentation der Schullaufbahnen

(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die wesentlichen Regelungen für den jeweiligen Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erfüllt sind. Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die für die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums zuständigen Bildungsgangleitungen und die für die Jahrgangsstufe zuständigen Jahrgangsstufenleitungen nehmen die Informations-, Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentationsaufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Schule wahr.

2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterricht

§ 4
Grundstruktur des Unterrichts, Fächer, Kurse, Aufgabenfelder

(1) Die Unterrichtsfächer sind durch die Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs gemäß Anlagen D 1 bis D 28 festgelegt; sie sind Aufgabenfeldern zugeordnet (Absatz 4).

(2) Im Differenzierungsbereich können sowohl Fächer angeboten werden als auch Unterrichtsveranstaltungen, die Fächern nicht zugeordnet sind.

(3) Die Fächer werden in Halbjahreskursen unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 wird der Unterricht nach Maßgabe der Stundentafeln in Grund- und Leistungskursen erteilt. Kurse, die nach Maßgabe der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs dem berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Lernbereich zugeordnet sind und mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet wurden, gelten als nicht belegt.

(4) Die folgenden nach Aufgabenfeldern geordneten Fächer können in die Gesamtqualifikation für das Abitur einbezogen werden:

  1. 1.

    Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
    (Aufgabenfeld I)
    Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kunst, Literatur, Musik, Latein, Niederländisch, Russisch, Spanisch.

  2. 2.

    Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld
    (Aufgabenfeld II)
    Arbeits- und Betriebslehre, Außenhandel, Betriebsorganisation, Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling, Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen/Wirtschaftsrecht, Didaktik und Methodik, Erdkunde, Erziehungswissenschaften, Geschichte, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Korrespondenz, Korrespondenz/Übersetzung, Marketing, Organisationslehre, Philosophie, Politik/Geschichte, Psychologie, Rechtskunde, Recht und Verwaltung, Sozialpädagogik, Soziologie, Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Übersetzung, Volkswirtschaftslehre, Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeografie, Wirtschaftslehre, Wirtschaftslehre des Haushalts, Wirtschaftsrecht.

  3. 3.

    Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
    (Aufgabenfeld III)
    Angewandte Informatik, Anwendungsentwicklung, Bautechnik, Bauplanungstechnik, Betriebsinformatik, Biochemie, Biologie, Biologietechnik, Chemie, Chemietechnik, Datentechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Energietechnik, Ernährungslehre, Ernährung, Gestaltungstechnik, Gesundheit, Grafik- Design, Haushaltstechnik, Holztechnik, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Konstruktions- und Fertigungstechnik, Maschinenbautechnik, Maschinentechnik, Mathematik, Nachrichtentechnik, Physik, Physikalische Chemie, Physiktechnik, Softwareentwicklung, Technische Informatik, Technische Kommunikation, Technisches Zeichnen, Textil- und Bekleidungstechnik, Umweltschutztechnik, Umwelttechnik, Werkstofftechnik, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik/ Organisationslehre.

  4. 4.

    Die Unterrichtsfächer Religionslehre, Sport und Sport/Gesundheitsförderung, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind. Ist Religionslehre Fach der Abiturprüfung, kann es das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld vertreten.

(5) Für die Belegverpflichtung in den Fremdsprachen gilt darüber hinaus:

  1. 1.

    Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache wird als Grundkursfach erteilt.

  2. 2.

    Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen oder bis zum Eintritt in den Bildungsgang keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens vier Jahren erhalten haben, müssen die zweite Fremdsprache im Umfang von zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 durchgehend belegen.

  3. 3.

    Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Sekundarstufe I an einer Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 5 Abs. 4 APO-S I teilgenommen haben, können zur Erfüllung der Pflichtbindung in der fortgeführten Fremdsprache am Ende der Jahrgangsstufe 11 eine Sprachfeststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note der fortgeführten Fremdsprache Englisch in der Jahrgangsstufe 11.

(6) Schülerinnen und Schüler, die nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium gemäß § 26 APO-S I in das Berufliche Gymnasium aufgenommen werden, belegen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 Unterricht im Umfang von mindestens 102 Jahreswochenstunden nach Maßgabe der Stundentafeln.

(7) Für den Unterricht gelten die Bildungspläne für den jeweiligen Bildungsgang.

§ 5
Versetzung in die Jahrgangsstufe 12

(1) Der Übergang in die Jahrgangsstufe 12 setzt eine Versetzung nach § 10 Erster Teil dieser Verordnung voraus.

(2) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 11.2 in allen Fächern erbracht hat. Die Gesamtentwicklung der Schülerinnen und Schüler während des gesamten Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen. Zu den versetzungswirksamen Leistungen gehört auch die Leistung in der neu einsetzenden Fremdsprache; im Unterricht des Differenzierungsbereichs erbrachte Leistungen sind nicht versetzungswirksam.

§ 6
Wahl der Abiturprüfungsfächer

Eine Schülerin oder ein Schüler legt die Abiturprüfung in vier Fächern ab. Das erste und zweite Fach der Abiturprüfung sind die in den Anmerkungen zur Stundentafel des Bildungsganges als erstes und zweites Abiturprüfungsfach festgelegten oder zur Wahl gestellten Fächer. Das dritte und vierte Abiturprüfungsfach legt die Schülerin oder der Schüler zu Beginn der Jahrgangsstufe 13.1 fest. Dabei muss es sich um die in den Anmerkungen zur Stundentafel als drittes beziehungsweise viertes Abiturfach ausgewiesenen Fächer handeln, in denen spätestens vom Beginn der Jahrgangsstufe 12.1 an Klausuren geschrieben wurden.

§ 7
Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13

Wer in der Jahrgangsstufe 12 nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann und die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholt hat, kann auf Antrag bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12.1 in die Jahrgangsstufe 11 zurücktreten. Am Ende der Jahrgangsstufe 12.2 oder 13.1 kann auf Antrag zurücktreten, wer die Zulassung gemäß § 15 voraussichtlich nicht mehr erreichen, die Abiturprüfung aber noch innerhalb der Höchstverweildauer gemäß § 5 Erster Teil dieser Verordnung ablegen kann. Wenn Defizite nicht mehr aufgeholt werden können, muss die Schülerin oder der Schüler zurücktreten. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der wiederholten Schulhalbjahre werden unwirksam.

3. Unterabschnitt
Leistungsbewertung

§ 8
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) In den Jahrgangsstufen 11 bis 14 ergibt sich die jeweilige Abschlussnote in einem Halbjahreskurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich "Klausuren" (§ 9) und den Leistungen im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen" (§ 10). Die Abschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet; eine rein rechnerische Bildung der Note ist unzulässig. Bei Halbjahreskursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen" die Abschlussnote.

(2) Die Schülerin oder der Schüler kann in einem Leistungskursfach des berufsbezogenen Lernbereichs eine Facharbeit erstellen. Diese wird mit Punkten (§ 11) bewertet und kann in doppelter Gewichtung in den Block I eingebracht werden.

(3) Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Halbjahreskurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und die Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen" zu informieren. Etwa in der Mitte des Halbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Abschlussnote in Halbjahreskursen der Jahrgangsstufe 13.2 wird vor der ersten Sitzung des allgemeinen Prüfungsausschusses bekannt gegeben.

(4) Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in den Jahrgangsstufen 11 und 14 sowie und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 11 in den Jahrgangsstufen 12 und 13.

§ 9
Beurteilungsbereich "Klausuren"

(1) In der Jahrgangsstufe 11 sind mindestens in vier Fächern Klausuren zu schreiben. Unter den Fächern mit Klausuren müssen sein:

  1. 1.

    die Fächer, die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 als Leistungskursfächer fortgesetzt werden,

  2. 2.

    Deutsch,

  3. 3.

    Mathematik,

  4. 4.

    die Fremdsprachen.

Die Schülerin oder der Schüler kann weitere Fächer als Fächer mit Klausuren wählen. Die Anzahl der Klausuren beträgt im ersten Halbjahr ein bis zwei, im zweiten Halbjahr zwei Klausuren.

(2) In der Jahrgangsstufe 12 sind in den Leistungskursfächern sowie in mindestens zwei Grundkursfächern in jedem Halbjahr jeweils zwei Klausuren zu schreiben. Unter den Fächern mit Klausuren müssen Deutsch, Mathematik, die Fremdsprachen sowie die Fächer der schriftlichen Berufsabschlussprüfung sein.

(3) In der Jahrgangsstufe 13 sind im ersten Halbjahr in den beiden Leistungskursfächern, in dem dritten Fach der Abiturprüfung und in den Fremdsprachen je zwei Klausuren zu schreiben. Im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 ist in den beiden Leistungskursfächern und dem dritten Fach der Abiturprüfung jeweils eine Klausur zu schreiben. In den Fächern der schriftlichen Berufsabschlussprüfung ist in der Jahrgangsstufe 13 pro Halbjahr jeweils mindestens eine Klausur zu schreiben.

(4) In der Jahrgangsstufe 14 ist in den fortgeführten Fächern, die Gegenstand des zweiten Teils der schriftlichen Berufsabschlussprüfung sind, jeweils eine Klausur zu schreiben.

(5) In den modernen Fremdsprachen kann sowohl im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 als auch in einem der ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur durch eine Sprechprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch muss in einem der ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase eine Klausur durch eine Sprechprüfung ersetzt werden.

(6) Die Klausuren sind so zu verteilen, dass in jedem Kursabschnitt eine Klausur geschrieben wird. In einer Woche dürfen für die Schülerin oder den Schüler nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. An einem Schultag darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr als eine Klausur schreiben. Die Termine für die Klausuren sind frühzeitig bekannt zu geben. Die Dauer der Klausuren legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest. Für die Dauer der Klausuren in den schriftlichen Abiturfächern im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 gilt § 17 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(7) In den Fächern Sport und Sport/Gesundheitsförderung sind keine Klausuren zu schreiben, sofern sie nicht als Leistungskursfach belegt werden.

§ 10
Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen"

Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen" gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Unterrichtsleistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gemäß § 8 Abs. 2. Im Übrigen gelten die Bildungspläne für den jeweiligen Bildungsgang.

§ 11
Notenstufen und Punkte

Die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erteilten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten, die gegebenenfalls eine Notentendenz enthalten können, werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:

NotePunkte nach NotentendenzNotendefinition
sehr gut15 - 13 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.
gut12 - 10 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.
befriedigend9 - 7 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.
ausreichend6 - 5 PunkteDie Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.
schwach ausreichend4 PunkteDie Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen. *)
mangelhaft3 - 1 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
ungenügend0 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 15, 25 nicht erreicht werden.

§ 12
Besondere Lernleistung

(1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl kann Schülerinnen und Schülern eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb, eine Jahres- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können, gelten. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass wesentliche Bestandteile der besonderen Lernleistung noch nicht anderweitig eingebracht wurden.

(2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 12 bei der Schule angezeigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die die Arbeit korrigieren soll, in welchem Grundkursfach die besondere Lernleistung zugelassen wird. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abiturprüfung nach Festlegung durch die Schulleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird auf Grund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistung gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt.

(3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.

(4) In der besonderen Lernleistung, die im Block II in vierfacher Gewichtung als zusätzliches fünftes Prüfungselement eingebracht werden kann, sind maximal 15 Punkte erreichbar.

§ 13
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn

(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 11.1 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Halbjahreszeugnis.

(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 11.2 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Zeugnis mit dem Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung.

(3) Am Ende der Jahrgangsstufen 12.1, 12.2 und 13.1 erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Schullaufbahn, die die in den Kursen erreichten Leistungen ausweist.

(4) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler den Bildungsgang in den Jahrgangsstufen 12, 13 oder 14, enthält das Abgangszeugnis die in den einzelnen Halbjahren der Jahrgangsstufen 12 und gegebenenfalls 13 erreichten Kursabschlussnoten.

§ 13a
Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schülern, die auf der Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Erster Teil dieser Verordnung in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden und den Bildungsgang verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden; die Bescheinigung ist ausgeschlossen, wenn die Versetzung aufgrund des § 10 Abs. 3 Erster Teil dieser Verordnung oder des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG erfolgt. Der Erwerb der Fachhochschulreife erfolgt nach den Bestimmungen der Gleichwertigkeitsverordnung.

(2) Schülerinnen und Schülern, die den Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 12 verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden, wenn folgende Bedingungen in der Jahrgangsstufe 12 erfüllt sind:

  1. 1.

    In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.

  2. 2.

    Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

  3. 3.

    Unter den nach Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache (§ 11 Abs 2 Nr. 2), einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden. *

  4. 4.

    In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt.

Der Erwerb der Fachhochschulreife erfolgt nach den Bestimmungen der Gleichwertigkeitsverordnung.

(3) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 13.1 oder 13.2 den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Gesamtqualifikation insgesamt in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht worden sein muss.

(4) Die Gesamtpunktzahl [P] (mindestens 95, höchstens 285 Punkte), die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach der Formel

N = 5 2/3 - P/57

in eine Durchschnittsnote [N] umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 266 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.

(5) In das Abgangszeugnis werden die in den einzelnen Halbjahren der Jahrgangsstufen 12 und 13 bewerteten Kurse mit den entsprechenden Kursabschlussnoten eingetragen. Die der jeweiligen Notentendenz entsprechenden Punktzahlen werden in einfacher Gewichtung zweistellig in Klammern hinter der eingetragenen Note vermerkt. Wird der Schülerin oder dem Schüler der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, enthält das Abgangszeugnis den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird (§ 38 Absatz 4 SchulG).

(6) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen bescheinigt werden, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 2 oder 3 erfüllen. Die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.

4. Unterabschnitt
Ordnung der Abiturprüfung

§ 14
Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung (Block II) findet am Ende der Jahrgangsstufe 13 statt. Den jährlichen Terminrahmen für die Abiturprüfung bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde.

(2) Im ersten bis dritten Abiturfach wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich, im vierten Abiturfach wird mündlich geprüft.

(3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt in den Leistungskursfächern Sport und Sport/Gesundheitsförderung eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer zentral gestellten schriftlichen Prüfungsarbeit und aus einer praktischen Prüfung.

(4) Im Prüfungsfach Kunst kann auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.

§ 15
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der ersten Konferenz.

(2) Zugelassen wird, wer am Unterricht der Jahrgangsstufen 12 und 13 gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel teilgenommen hat und im Grund- und Leistungskursbereich der Qualifikationsphase (Block I) folgende Bedingungen erfüllt:

  1. 1.

    Es müssen mindestens 32 und höchstens 40 Kurse, darunter die acht Leistungskurse, eingebracht werden. Werden mehr als 32 Kurse eingebracht, kann ein Kurs durch eine Facharbeit nach Absatz 4 Nummer 3 ersetzt werden.

  2. 2.

    Es müssen mindestens 200 Punkte gemäß § 25 Absatz 3 erreicht werden.

  3. 3.

    Von den gemäß Nummer 1 eingebrachten Kursen dürfen

    1. a)

      bei Einbringung von genau 32 Kursen nicht mehr als sechs,

    2. b)

      bei Einbringung von 33 bis 37 Kursen nicht mehr als sieben und

    3. c)

      bei Einbringung von 38 bis 40 Kursen nicht mehr als acht Kurse mit weniger als fünf Punkten in einfacher Gewichtung bewertet worden sein.

    Darunter dürfen nicht mehr als drei Leistungskurse sein. Kurse, die mit null Punkten bewertet worden sind, können nicht eingebracht werden.

  4. 4.

    Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens vier Jahren erhalten haben, dürfen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in keinem der vier in der Qualifikationsphase belegten Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache mit null Punkten bewertet worden sein,

  5. 5.

    Inhaltsgleiche Kurse dürfen nur einmal eingebracht werden.

(3) Unter den einzubringenden Kursen im Block I müssen mindestens sein (Pflichtkurse):

  1. 1.

    Jeweils die vier Kurse der vier Abiturprüfungsfächer, die gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel ausgewiesen sind. Die Kurse der beiden Leistungskursfächer (1. und 2. schriftliches Prüfungsfach) werden doppelt gewichtet.

  2. 2.

    Soweit nicht bereits als Abiturprüfungsfächer eingebracht:

    1. a)

      vier Kurse Deutsch,

    2. b)

      vier Kurse der aus der Sekundarstufe I fortgeführten oder der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache,

    3. c)

      vier Kurse Mathematik,

    4. d)

      vier Kurse der aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführten Naturwissenschaft,

    5. e)

      vier Kurse aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, darunter zwei Kurse des Faches Gesellschaftslehre mit Geschichte und

    6. f)

      zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ergänzend zwei Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache, wenn Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens vier Jahren erhalten haben.

  3. 3.

    Soweit die Einbringung der (Pflicht-)Kurse nach Nummer 1 und 2 weniger als 32 Kurse in einfacher Gewichtung ergibt, müssen mindestens so viele weitere Kurse der Qualifikationsphase nach Absatz 4 in den Block I eingebracht werden, dass insgesamt mindestens 32 Kurse in einfacher Gewichtung im Block I berücksichtigt werden können.

(4) In den Block I können darüber hinaus eingebracht werden

  1. 1.

    weitere Kurse der Fächer des berufsbezogenen oder des berufsübergreifenden Lernbereichs gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel (Wahlkurse).

  2. 2.

    Kurse des Differenzierungsbereichs, die die Anforderungen an Grundkurse erfüllen (Wahlkurse) und

  3. 3.

    eine Facharbeit gemäß § 8 Absatz 2; sie wird doppelt gewichtet.

Insgesamt können bis zu acht Wahlkurse oder bis zu sieben Wahlkurse und die Facharbeit eingebracht werden.

§ 16
Verfahren bei Nichtzulassung

Wer gemäß § 30 oder § 41a zur Berufsabschlussprüfung zugelassen ist, kann auch bei einer Nichtzulassung zur Abiturprüfung an der ersten Teilprüfung zur Berufsabschlussprüfung teilnehmen.

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Schülerin und jedem Schüler je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(2) Die schriftliche Prüfung dauert in den Leistungskursfächern mindestens 240 und höchstens 270 Minuten und im dritten Abiturfach mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Im Rahmen dieser Bandbreiten legt die oberste Schulaufsichtsbehörde die Dauer der Klausuren durch Verwaltungsvorschriften fest.

(3) Für Schülerexperimente, praktische Aufgaben oder Gestaltungsaufgaben kann die Arbeitszeit um höchstens 60 Minuten durch die oberste Schulaufsichtsbehörde verlängert werden.

§ 18
Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Bildungspläne für den Bildungsgang erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.

(2) Den Schülerinnen und Schülern werden nach Maßgabe der Bildungspläne im Rahmen der Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet.

(3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 19 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.

(4) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Bewertung der Prüfungsleistungen beigegeben.

§ 19
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 13.2 unterrichtet hat, korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 11 bewertet.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oder dem Vorsitzenden des allgemeinen Prüfungsausschusses beauftragten Fachlehrkraft korrigiert. Diese zweite Fachlehrkraft schließt sich entweder der Bewertung begründet an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu.

(3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Bewertungsnote einigen können, ziehen die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird sodann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

(4) Die Fachprüfung in den Fächern Sport, Sport/Gesundheitsförderung und Kunst als Leistungskursfach (§ 14 Abs. 2) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.

§ 20
Fächer der mündlichen Prüfung

Das von der Schülerin oder dem Schüler gewählte vierte Abiturfach ist verpflichtendes Fach der mündlichen Prüfung. Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung können Fächer der mündlichen Prüfung sein.

§ 21
Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss legt in einer Konferenz auf Grund der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsarbeiten im ersten bis dritten Abiturfach und der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung der Prüfling mündlich geprüft wird.

(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet.

(3) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 25 Absatz 4 nicht erfüllt sind.

(4) Wer nicht nach Absatz 3 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Abiturprüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.

(5) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.

(6) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 22
Verfahren bei der mündlichen Prüfung

(1) Schülerinnen und Schüler, für die gemäß § 21 Abs. 3 mündliche Prüfungen angesetzt worden sind, werden nur in so vielen Fächern geprüft, wie es zur Erfüllung der Mindestbedingungen für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlich ist.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zum angegebenen Termin zur jeweiligen Prüfung anwesend zu sein; andernfalls gilt § 19 Abs. 2 und 3 Erster Teil dieser Verordnung.

(3) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Fach einen experimentellen oder praktischen Anteil, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.

(4) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung in den Abiturfächern treten die Fachprüfungsausschüsse zu Konferenzen zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die Aufgabenstellung mit den Prüfungsanforderungen sowie mit § 23 Abs. 1 und 3 übereinstimmt. Sie oder er entscheidet über die erforderlichen Änderungen nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses.

(5) Bis zu drei Prüflingen kann - insbesondere im vierten Abiturfach - dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn die gleichen unterrichtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(6) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 Erster Teil dieser Verordnung) durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.

§ 23
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Texte wird schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, so stellt die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine neue Aufgabe.

(2) Ist der Prüfling nicht im Stande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Fachprüferin oder der Fachprüfer Hilfen geben.

(3) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Kurshalbjahres beschränken. Sie darf keine Wiederholung der Inhalte einer anderen in der Qualifikationsphase und im Abiturbereich bereits erbrachten Leistung sein. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.

(4) Im ersten Prüfungsteil soll der Prüfling versuchen, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Im zweiten Prüfungsteil sollen vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge in einem Prüfungsgespräch angesprochen werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinander zu reihen.

(5) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab (§ 21 Abs. 4 Erster Teil dieser Verordnung).

§ 24
Feststellung der Prüfungsergebnisse

Nach Beendigung der mündlichen Prüfung einer Schülerin oder eines Schülers stellt der allgemeine Prüfungsausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich gemäß § 25.

§ 25
Ermittlung der Gesamtqualifikation

(1) Bei der Feststellung der Gesamtqualifikation findet das Punktsystem gemäß § 11 Anwendung.

(2) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen aus dem Block I und dem Block II. Insgesamt sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar höchstens 600 Punkte im Block I und höchstens 300 Punkte im Block II. Die Punktsumme [P] wird nach der Formel

N = 5 2/3 - P/180

in eine Durchschnittsnote [N] umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 840 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird als Zahl und in Buchstaben auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(3) In Block I sind die Leistungen der Kurse in der Qualifikationsphase gemäß § 15 einzubringen. Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; das Endergebnis (E I) wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, wobei ab der Dezimalen 5 aufgerundet wird:

EI = P/K * 40

Dabei sind:

E I = (Gesamt-) Ergebnis Block I. Das Endergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, wobei ab der Dezimalen 5 aufgerundet wird.

P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern der Qualifikationsphase (die Punkte in den Leistungskursfächern und die Facharbeit zählen auch hier doppelt)

K = Anzahl der eingebrachten Kurse (Kurse in den Leistungskursfächern und die Facharbeit zählen auch hier doppelt)

(4) Im Block II werden die Prüfungsleistungen gleich gewichtet:

  1. 1.

    Werden im Block II die Prüfungsleistungen in den vier Abiturfächern (vier Prüfungselemente) eingebracht, so werden die erbrachten Prüfungsleistungen jeweils fünffach gewichtet. Die Abiturprüfung hat bestanden, wer mindestens 100 Punkte erreicht hat. Dabei müssen in mindestens zwei Prüfungsfächern (Prüfungselementen), darunter einem Leistungskursfach, mindestens 25 Punkte erreicht worden sein.

  2. 2.

    Werden im Block II die Prüfungsleistungen in den vier Abiturfächern und einer besonderen Lernleistung (fünf Prüfungselemente) eingebracht, so werden die erbrachten Prüfungsleistungen in den vier Abiturfächern und der besonderen Lernleistung jeweils vierfach gewichtet. Die Abiturprüfung hat bestanden, wer mindestens 100 Punkte erreicht hat. Dabei müssen in mindestens drei Prüfungselementen, darunter einem Leistungskursfach, mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.

§ 26
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Hat die Schülerin oder der Schüler die Bedingungen gemäß § 25 erfüllt, erklärt der allgemeine Prüfungsausschuss die Abiturprüfung für bestanden.

(2) Die Beschlüsse des allgemeinen Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.

(3) Schülerinnen und Schülern, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".

§ 27
Weitere Berechtigung

Das Latinum wird nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.

5. Unterabschnitt
Ordnung der staatlichen Berufsabschlussprüfung

§ 28
Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen

(1) Durch die staatliche Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten sowie für Erzieherinnen und Erzieher wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler die Qualifikation für den angestrebten Beruf erreicht hat.

(2) Die Prüfungsfächer werden durch die für den jeweiligen Bildungsgang geltende Stundentafel bestimmt.

(3) Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Bildungsplänen des jeweiligen Bildungsganges.

§ 29
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die Erste Teilprüfung findet im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung statt. Sie kann für Erzieherinnen und Erzieher um bis zu zwei weitere mündliche Prüfungen ergänzt werden. Wer die Erste Teilprüfung bestanden hat, rückt in die Jahrgangsstufe 14 vor.

(2) Die Zweite Teilprüfung für Assistentinnen und Assistenten findet im vierten Ausbildungsjahr statt. Sie besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung.

(3) Die Zweite Teilprüfung für Erzieherinnen und Erzieher findet am Ende der Jahrgangsstufe 14 statt. Sie besteht aus einer Projektarbeit und einer fachpraktischen Prüfung in Form eines Kolloquiums.

6. Unterabschnitt
Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten

§ 30
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Berufsabschlussprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz.

(2) Die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe 13.2 unterrichtet hat, entscheidet über die Vornote. Die in der Jahrgangsstufe 13 erbrachten Leistungsnachweise sind dabei entsprechend dem Punkteschlüssel gemäß § 11 in Noten ohne Tendenzen zurückzurechnen und bilden die Vornoten. Die Vornote ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen. Grundlage der Entscheidung über die Zulassung sind die Vornoten in allen Fächern der Jahrgangsstufe 13 mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache und der Fächer des Differenzierungsbereichs.

(3) Zur Berufsabschlussprüfung wird zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" erreicht hat. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.

§ 31
Verfahren bei Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht zur Berufsabschlussprüfung zugelassen wird, kann die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, sofern die Höchstverweildauer nicht überschritten wird. Die Leistungsbewertungen der Jahrgangsstufe 13 werden unwirksam. Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden.

(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler zur Abiturprüfung zugelassen, so nimmt sie oder er unbeschadet des Absatzes 1 an dieser teil.

§ 32
Anrechnung der Abiturprüfung

(1) Der erste Teil der Berufsabschlussprüfung wird im Rahmen der Abiturprüfung in den Fächern abgelegt, die gemäß den Stundentafeln Fächer der Berufsabschlussprüfung und der Abiturprüfung sind.

(2) Die Durchführung des ersten Teils der Berufsabschlussprüfung erfolgt nach den Bestimmungen für die Abiturfächer.

§ 33
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt der allgemeine Prüfungsausschuss fest, ob die erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung bestanden ist.

(2) Die in der Prüfung erbrachten Leistungen sind entsprechend dem zu Grunde liegenden Punkteschlüssel in Noten zurückzurechnen.

(3) Die Abschlussnoten werden von der Fachlehrkraft oder dem Fachprüfungsausschuss, die oder der die Prüfungsleistung bewertet hat, auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung und der Vornoten des jeweiligen Faches in jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Die Fachlehrkraft oder der Fachprüfungsausschuss begründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses.

§ 34
Verfahren bei Nichtbestehen der Ersten Teilprüfung

Schülerinnen und Schüler, die die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung nicht bestanden haben, können gemäß § 26 Erster Teil dieser Verordnung zur Nachprüfung zugelassen werden.

§ 35
Fächer und Vornoten

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die im ersten Prüfungsteil nicht geprüften Unterrichtsfächer der schriftlichen Berufsabschlussprüfung. Soweit Wahlmöglichkeiten vorgesehen sind, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch die Schülerin oder den Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 13.2.

(2) Für die Fächer der schriftlichen Prüfung, die in der Jahrgangsstufe 14 fortgeführt wurden, stellt der allgemeine Prüfungsausschuss eine Woche vor der schriftlichen Prüfung die Vornoten fest. Die Vornoten werden aus den Leistungen der Jahrgangsstufen 13 und 14 gebildet. Für die Fächer der schriftlichen Prüfung, die in der Jahrgangsstufe 14 nicht fortgeführt wurden, gelten die Abschlussnoten aus der Jahrgangsstufe 13 als Vornoten.

§ 36
Schriftliche Prüfung

(1) Den Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung legt die obere Schulaufsichtsbehörde fest.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sollen aus dem Unterricht der Jahrgangsstufen 13 und 14 erwachsen. Die Aufgabenvorschläge macht die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat; für jedes Fach der schriftlichen Prüfung ist ein Vorschlag bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet nach Vorprüfung die Vorschläge für die schriftliche Prüfung der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten zur Genehmigung zu. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

(4) Die Zeit für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit beträgt 180 Minuten je Prüfungsfach.

(5) Die Lehrkraft, die den Aufgabenvorschlag vorgelegt hat, korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit, bewertet sie abschließend mit einer Note und begründet diese.

(6) Die vorläufigen Abschlussnoten werden von der Fachlehrkraft auf der Grundlage der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Vornoten des jeweiligen Faches in jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Die Fachlehrkraft begründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses.

(7) Eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung gibt der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüflingen die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die vorläufigen Abschlussnoten bekannt.

§ 37
Praktische Prüfung

(1) In Bildungsgängen, in denen gemäß der jeweiligen Stundentafel eine praktische Prüfung vorgesehen ist, legt die obere Schulaufsichtsbehörde den Zeitpunkt fest.

(2) In der praktischen Prüfung wird die Kompetenz überprüft, berufsspezifische Arbeitsaufträge zu bewältigen. Gegenstand der Arbeitsaufträge ist ein berufsspezifisches Produkt oder eine berufsspezifische Dienstleistung.

(3) Die praktische Prüfung bezieht sich auf berufspraktische Inhalte der möglichen Fächer der Berufsabschlussprüfung, wobei mindestens zwei Fächer berücksichtigt werden müssen. Die Dauer beträgt 360 bis 380 Minuten. Sie beinhaltet eine mündliche Prüfung.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt fest, welche Lehrerin oder welcher Lehrer für die Vorbereitung auf die praktische Prüfung sowie die Erstellung der Arbeitsaufträge und die Durchführung der Prüfung zuständig ist. Diese Lehrkraft legt der Schulleiterin oder dem Schulleiter für jede zu prüfende Schülergruppe je einen Vorschlag für die praktische Prüfung vor, den diese oder dieser auf seine praktische Durchführbarkeit hin überprüft und der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung zuleitet.

(5) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlags der Fachprüferin oder des Fachprüfers.

§ 38
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Die Meldung in einem Fach, das bereits in der Abiturprüfung geprüft wurde, ist nicht möglich. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.

(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit im zweiten Prüfungsteil übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.

(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Prüfling kann jedoch auf eigenen Wunsch geprüft werden.

(4) Für die Aufgabenstellung und die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Regelungen für die Abiturprüfung entsprechend.

(5) Der Fachprüfungsausschuss berät über die Prüfungsleistung und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers.

(6) Der Fachprüfungsausschuss setzt auf der Grundlage der Vornote und gegebenenfalls der Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung die Abschlussnote fest. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Der Fachprüfungsausschuss begründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses.

§ 39
Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Abschlussnoten der Ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung und der Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung als Endnoten fest.

(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bestanden hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn in nicht mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde.

(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt der Schülerin oder dem Schüler das Prüfungsergebnis bekannt.

§ 40
Zeugnisse

(1) Wer die staatlichen Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) Die Noten der Fächer, die vor Ende des Bildungsganges abgeschlossen werden, sind im Zeugnis auszuweisen und entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis, wenn er die Schule verlässt. Ein Vermerk, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, ist in das Abgangszeugnis nicht aufzunehmen.

(4) Die Zeugnisse tragen das Datum der Entscheidung des allgemeinen Prüfungsausschusses und das Datum der Aushändigung.

§ 41
Berechtigungen

(1) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Assistentin"/"Staatlich geprüfter Assistent" in dem jeweiligen Fachbereich, gegebenenfalls dem fachlichen Schwerpunkt, zu führen.

(2) Das Bestehen der Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach dem BBiG gleichgestellt.

7. Unterabschnitt
Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher

§ 41a
Zulassung zum Ersten Teil der Berufsabschlussprüfung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird zur Ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung zugelassen, wenn aufgrund der erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung der mündlichen Prüfung gemäß § 41e die Voraussetzungen des § 41f Absatz 2 erfüllt werden können. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen. § 30 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt den Prüflingen die Vornoten und die Zulassungsentscheidung zur Ersten Teilprüfung bekannt.

(3) Für das Verfahren bei Nichtzulassung zur Ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung gilt § 31 entsprechend.

§ 41b
Anrechnung der Abiturprüfung

(1) Der Erste Teil der Berufsabschlussprüfung wird im Rahmen der Abiturprüfung in den Fächern abgelegt, die gemäß den Stundentafeln Fächer der schriftlichen Berufsabschlussprüfung und erstes bis drittes Fach der Abiturprüfung sind. Das vierte Fach der Abiturprüfung kann nach § 41e Absatz 1 Satz 2 als ein mündliches Prüfungsfach angerechnet werden.

(2) Die Durchführung des Ersten Teils der Berufsabschlussprüfung erfolgt nach den Bestimmungen für die Abiturfächer.

§ 41c
Feststellung der bisherigen Prüfungsergebnisse

(1) Die in der Prüfung erbrachten Leistungen sind entsprechend dem Punkteschlüssel gemäß § 11 in Noten ohne Tendenz zurückzurechnen.

(2) Die Fachlehrkraft oder der Fachprüfungsausschuss, die oder der die Prüfungsleistung bewertet hat, entscheidet über die vorläufige Abschlussnote. Die vorläufige Abschlussnote des jeweiligen Faches wird durch die Vornote und die in der Prüfung erbrachte Note in jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Erfolgt die Anrechnung der Prüfungsleistung nach § 21, so wird das Punkteergebnis aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung gebildet und anschließend in eine Notenstufe ohne Tendenz zurückgerechnet. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Die vorläufige Abschlussnote ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.

§ 41d
Bekanntgabe der Vornoten, der bisherigen Prüfungsergebnisse und der vorläufigen Abschlussnoten

(1) Eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung gibt der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüflingen die Ergebnisse der bisherigen Prüfungen sowie die vorläufigen Abschlussnoten bekannt.

(2) In Fächern, in denen Prüfungsergebnisse nach § 41b Absatz 1 Satz 1 und § 41c festgelegt wurden, ist die vorläufige Abschlussnote die Endnote (Abschlussnote).

(3) Im vierten Fach der Abiturprüfung ist die Vornote die vorläufige Abschlussnote. Der allgemeine Prüfungsausschuss teilt den Prüflingen die Endnote nach § 41c mit, für den Fall, dass das vierte Fach der Abiturprüfung als mündliches Prüfungsfach gemäß § 41e Absatz 1 Satz 2 benannt wird.

(4) In allen anderen Fächern ist die Vornote die vorläufige Abschlussnote.

§ 41e
Mündliche Prüfung

(1) § 38 Absatz 1 gilt entsprechend. Abweichend davon kann der Prüfling das vierte Fach der Abiturprüfung als mündliches Prüfungsfach benennen. In diesem Fall finden § 41b und § 41c Anwendung und der Prüfling kann höchstens ein weiteres Fach nach § 38 Absatz 1 benennen.

(2) § 38 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.

§ 41f
Abschluss der Ersten Teilprüfung

(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt der allgemeine Prüfungsausschuss fest, ob die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung bestanden ist.

(2) Die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung ist bestanden, wenn in nicht mehr als einem Fach die Abschlussnote "mangelhaft“ und in allen übrigen Fächern mindestens die Abschlussnote "ausreichend" erreicht wurde.

(3) Wer die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung bestanden hat, ist zur Aufnahme des fachpraktischen Ausbildungsjahres (Berufspraktikum) nach § 42 und zur Erstellung der Projektarbeit nach § 42a berechtigt.

(4) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt der Schülerin oder dem Schüler das Prüfungsergebnis bekannt.

§ 41g
Verfahren bei Nichtbestehen der Ersten Teilprüfung

(1) § 34 gilt entsprechend. Eine Nachprüfung ist nur in Fächern möglich, in denen nach § 41e eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde. Eine Nachprüfung im vierten Prüfungsfach der Abiturprüfung ist nicht möglich. Bei einer nicht bestandenen Nachprüfung gilt die Berufsabschlussprüfung als nicht bestanden.

(2) Schülerinnen und Schüler, die die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, sofern die Höchstvervveildauer nicht überschritten wird. Die Leistungsbewertungen der Jahrgangsstufe 13 werden unwirksam. Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung entschieden.

§ 42
Fachpraktisches Ausbildungsjahr (Berufspraktikum)

(1) Das Berufspraktikum schließt sich an die erfolgreich abgeschlossene Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung an. Es dauert zwölf Monate. Es kann in besonderen Fällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch mit weniger als der wöchentlichen Regelarbeitszeit, mindestens jedoch halbtagsweise abgeleistet werden; in diesen Fällen dauert es entsprechend länger. Das nach der Abiturprüfung abgeleistete Praktikum wird auf das Berufspraktikum angerechnet.

(2) Das Berufspraktikum ist an einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung unter Anleitung einer sozialpädagogischen Fachkraft mit Berufserfahrung abzuleisten. Die Schülerin oder der Schüler wählt mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Ausbildungsstätte.

(3) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant schließt mit dem Träger der Einrichtung einen Praktikantenvertrag. Eine Ausfertigung des Vertrages erhält die Schulleitung.

(4) Die Praktikantinnen und Praktikanten sind nach einem Ausbildungsplan auszubilden, der mit der Schule abzustimmen ist. Das Berufspraktikum wird von der Schule begleitet. Der praxisbegleitende Unterricht wird in der Regel in Blöcken erteilt.

(5) Die Leistungen im Berufspraktikum werden von der anleitenden Lehrkraft beurteilt und abschließend mit einer Note bewertet. Die anleitende Lehrkraft begründet diese auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses. Beurteilungsgrundlagen sind der praxisbegleitende Unterricht, Beobachtungs-, Verlaufs- und Ergebnisprotokolle, Situationsanalysen, Planung und Reflexion pädagogischer Prozesse sowie ein Gutachten der Anleiterin oder des Anleiters in der Praxisstelle.

(6) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt auf der ersten Konferenz der Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung die Vornote fest. Das Berufspraktikum ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Vornote "ausreichend" erreicht wurde.

(7) Das Berufspraktikum muss innerhalb von drei Jahren nach der Ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung abgeschlossen sein. In besonderen Fällen kann die Frist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch die obere Schulaufsichtsbehörde verlängert werden.

(8) Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Berufspraktikum kann wiederholt werden. Für die Wiederholung legt der allgemeine Prüfungsausschuss auf der ersten Konferenz der Zulassungskonferenz der Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung einen Zeitraum von mindestens drei bis höchstens zwölf Monaten fest. Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in diesem Fall erst nach der Wiederholung über die Zulassung zum Kolloquium im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung gemäß § 42b. Eine zweite Wiederholung ist in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.

§ 42a
Projektarbeit

(1) In der Jahrgangsstufe 14 erstellen die Schülerinnen und Schüler eine Projektarbeit als Teil der Zweiten Teilprüfung. Der Zeitraum für die Projektarbeit beträgt in der Regel vier Monate. Die Projektarbeit hat wissenschaftspropädeutischen Ansprüchen zu genügen. Die Schülerinnen und Schüler bestätigen die eigenständige Leistung durch eine schriftliche Erklärung.

(2) Die betreuende Lehrkraft schlägt dem allgemeinen Prüfungsausschuss eine individuelle Themenstellung für die Projektarbeit und die Termine für die Bekanntgabe der Themenstellung und der Abgabe der Projektarbeit vor. Der allgemeine Prüfungsausschuss informiert die Schülerinnen und Schüler schriftlich über das Thema und die Termine der Projektarbeit.

(3) Gegenstand der Projektarbeit ist die schriftliche Planung, Durchführung und Reflexion eines Projektes in der sozialpädagogischen Praxis. Während des Projektes erfolgt ein Praxisbesuch der betreuenden Lehrkraft.

(4) Die Projektarbeit wird von der betreuenden Lehrkraft korrigiert, begutachtet und benotet. Die Lehrkraft begründet die Prüfungsnote der Projektarbeit auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses. Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt auf der ersten Konferenz der Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung die Note fest.

(5) Eine Wiederholung der Projektarbeit ist nur möglich, wenn der allgemeine Prüfungsausschuss nach § 42 Absatz 8 für eine Wiederholung des Berufspraktikums einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten festlegt. In diesem Fall teilt er der Schülerin oder dem Schüler die Note der Projektarbeit mit und berät bezüglich der Wiederholungsmöglichkeit. Die Schülerin oder der Schüler kann bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens mit dem Beginn der Wiederholung des Berufspraktikums die Wiederholung der Projektarbeit schriftlich beantragen. Mit dem Antrag auf Wiederholung der Projektarbeit wird die Leistungsbewertung der bisherigen Projektarbeit unwirksam.

§ 42b
Zulassung zur fachpraktischen Prüfung (Kolloquium) im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung

(1) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur fachpraktischen Prüfung im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der zweiten Konferenz der Zulassungskonferenz. Mitglieder des allgemeinen Prüfungsausschusses sind die oder der Vorsitzende, die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrkräfte, die in der Jahrgangsstufe 14 die Praktikantinnen und Praktikanten angeleitet oder betreut haben.

(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer

  1. 1.

    die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung bestanden und

  2. 2.

    das Berufspraktikum nach § 42 Absatz 6 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Eine Woche vor dem Kolloquium gibt der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüflingen

  1. 1.

    die Abschlussnoten in den Fächern, an denen die Schülerinnen und Schüler gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel in der Jahrgangsstufe 13 teilgenommen haben oder die vorher abgeschlossen wurden,

  2. 2.

    die Prüfungsnote der Projektarbeit,

  3. 3.

    die Note des Berufspraktikums und

  4. 4.

    die Entscheidung über die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung bekannt.

§ 43
Fachpraktische Prüfung (Kolloquium)

(1) Für jeden Prüfling wird ein Fachprüfungsausschuss gebildet. Fachprüferin oder Fachprüfer ist jeweils die anleitende Lehrkraft des Prüflings im Berufspraktikum gemäß § 42.

(2) Im Kolloquium soll nachgewiesen werden, dass die im Berufspraktikum der fachpraktischen Ausbildung erworbenen Qualifikationen selbstständig in der praktischen Erziehungsarbeit umgesetzt werden können.

(3) Vier Wochen vor dem Kolloquium wird von der Schülerin oder dem Schüler ein Themenbereich, der Gegenstand des Kolloquiums sein soll, vorgeschlagen und mit der das Berufspraktikum anleitenden Lehrkraft im Benehmen mit der Praxisstelle abgestimmt. Die Lehrkraft kann in begründeten Fällen vorgeschlagene Aufgaben oder Themen ablehnen.

(4) Das Kolloquium dauert mindestens 20, höchstens 30 Minuten, und kann auch als Gruppengespräch durchgeführt werden.

(5) Der Fachprüfungsausschuss berät über die Prüfungsleistung und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers.

(6) Der Fachprüfungsausschuss berät auf der Grundlage der Vornote im Berufspraktikum, der Projektarbeit und des Kolloquiums über die bisherigen Leistungen des Prüflings und entscheidet über die Abschlussnote auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers. Die Note im Berufspraktikum wird dabei doppelt gewichtet. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Der Fachprüfungsausschuss begründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses.

§ 43a
Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt auf der dritten Konferenz der Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung die Abschlussnoten der Ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung und der Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung als Endnoten fest.

(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bestanden hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden" Die Prüfung ist bestanden, wenn die Abschlussnote nach § 43 Absatz 6 mindestens "ausreichend" ist.

(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt der Schülerin oder dem Schüler das Prüfungsergebnis bekannt.

§ 43b
Verfahren bei Nichtbestehen der Berufsabschlussprüfung

(1) Das Kolloquium im Rahmen der Zweiten Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet über Art und Umfang der Wiederholung und bestimmt das Datum, bis zu dem die schriftliche Meldung zur Wiederholung des Kolloquiums durch die Schülerin oder den Schüler bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingegangen sein muss. Eine zweite Wiederholung ist in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.

(2) Die Projektarbeit kann nicht wiederholt werden.

(3) Bei einer Wiederholung des Kolloquiums bleiben die in der Jahrgangsstufe 14 erzielten Leistungsnoten und die Zulassung zum Kolloquium im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung mit Ausnahme des Kolloquiums wirksam. Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in diesem Fall nach der Wiederholung des Kolloquiums erneut über das Prüfungsergebnis gemäß § 43a.

§ 44
Zeugnisse und Berechtigungen

(1) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen.

(2) § 40 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

3. Abschnitt
Bestimmungen für die Bildungsgänge der Fachoberschule, Klasse 13

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterricht

§ 45
Grundlagen des Unterrichts

Für den Unterricht gelten die Bildungspläne für den jeweiligen Bildungsgang.

2. Unterabschnitt
Leistungsbewertung

§ 46
Grundsätze der Leistungsbewertung

Für die Leistungsbewertung und die Anfertigung einer Facharbeit gilt § 8 entsprechend.

§ 47
Beurteilungsbereich "Klausuren"

(1) Klausuren werden nur in den Fächern gemäß § 50 Abs. 1 geschrieben, davon im ersten Halbjahr je zwei Klausuren und im zweiten Halbjahr je eine Klausur.

(2) Die Dauer der Klausuren beträgt drei Zeitstunden.

§ 48
Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen"

§ 10 findet entsprechende Anwendung.

§ 49
Zeugnisse

Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des ersten Halbjahres ein Zeugnis über die bis dahin erbrachten Leistungen.

3. Unterabschnitt
Ordnung der Abiturprüfung

§ 50
Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die schriftliche Abiturprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und das Fach des fachlichen Schwerpunktes gemäß Anlage D 29 in Verbindung mit der jeweiligen Stundentafel des Bildungsgangs.

(2) Mündliche Prüfungen können in allen Fächern mit Ausnahme von Religionslehre und Sport durchgeführt werden.

§ 51
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Abiturprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz.

(2) Grundlage der Entscheidung über die Zulassung sind die Vornoten in allen Fächern, die aus den Leistungen des gesamten Schuljahres gebildet werden.

(3) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" erreicht hat. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.

§ 52
Verfahren bei Nichtzulassung

Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde, kann das Schuljahr einmal wiederholen. Die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden. Die bisherigen Leistungsbewertungen werden unwirksam. Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden.

§ 53
Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung dauert je Fach drei Zeitstunden. Für Schülerexperimente, praktische Aufgaben oder Gestaltungsaufgaben kann die Arbeitszeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.

§ 54
Aufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge müssen aus dem Unterricht der Bildungsgänge der Fachoberschule, Klasse 13 erwachsen sein und unterschiedliche Sachgebiete umfassen.

(2) Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Sie dürfen einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.

(3) Für Art und Zahl der bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge für die schriftliche Prüfung gelten die Bildungspläne für den Unterricht.

(4) Die Aufgabenvorschläge macht die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Jahrgangsstufe 13.2, gegebenenfalls unter Beteiligung der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe 13.1 in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, und legt sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft, ob die Vorschläge vollständig sind und mit den Prüfungsanforderungen übereinstimmen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Vorschläge für die schriftlichen Prüfungen an die obere Schulaufsichtsbehörde weiter. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent überprüft die Aufgabenvorschläge und entscheidet gegebenenfalls über die Auswahl. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

§ 55
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten

(1) Für die Beurteilung gilt § 19 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die vorläufigen Abschlussnoten werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer auf der Grundlage der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Vornoten des jeweiligen Faches in jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 56
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.

(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.

(3) Für die Aufgabenstellung und die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Bestimmungen gemäß §§ 22 und 23 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(4) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlags der Fachprüferin oder des Fachprüfers.

(5) In Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft wurden, ermittelt der Fachprüfungsausschuss die Abschlussnote auf der Grundlage der Vornote und der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung. In Fächern, die nur mündlich geprüft wurden, ermittelt der Fachprüfungsausschuss die Abschlussnote auf der Grundlage der Vornote und des Ergebnisses der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Der Fachprüfungsausschuss begründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses.

§ 57
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Abschlussnoten in allen Fächern des Bildungsganges fest.

(2) In Fächern, die nicht Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung waren, ist die Vornote die Abschlussnote.

(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Schülerin oder der Schüler die Prüfung gemäß § 13 Abs. 2 Erster Teil dieser Verordnung bestanden hat.

(4) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt der Schülerin oder dem Schüler das Prüfungsergebnis bekannt.

§ 58
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und der fachgebundenen Hochschulreife

(1) Hat die Schülerin oder der Schüler die Bedingungen des § 57 Abs. 3 erfüllt und Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache gemäß Absatz 2 nachgewiesen, wird ihr oder ihm die allgemeine Hochschulreife zuerkannt.

(2) In einer zweiten Fremdsprache werden Kenntnisse nachgewiesen durch

  1. a)

    durchgängigen Unterricht von mindestens vier Jahren in Sekundarstufe I,

  2. b)

    Unterricht im Umfang von 320 Stunden und mindestens der Abschlussnote "ausreichend" oder

  3. c)

    Erwerb eines Fremdsprachenzertifikates auf dem Niveau B1 gemäß der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung.

(3) Werden keine Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache gemäß Absatz 2 nachgewiesen, wird der Schülerin oder dem Schüler die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt. Die mit der fachgebundenen Hochschulreife verbundenen Berechtigungen legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.

4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 59
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfung bei Minderleistungen

(1) Abweichend von § 9 kann in den Jahrgangsstufen 11.2, 12.2 und 14 in den Fächern die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden, wenn dies aufgrund von Zeiten des Ruhens des Unterrichts organisatorisch erforderlich ist.

(2) Die Schule entscheidet anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Schülerinnen und Schülern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind.

(3) Von dem Grundsatz zur gleichwertigen Bildung der Kursabschlussnote aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gemäß § 8 Absatz 1 kann zugunsten der Schülerin oder des Schülers abgewichen werden.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, ist auf die Benotung des vorangegangenen Halbjahres zurückzugreifen. Dann gelten die Kursabschlussnoten in der Jahrgangsstufe 12.1 auch als Kursabschlussnoten der Jahrgangsstufe 12.2. Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 kann die Anzeige der Absicht einer besondere Lernleistung auch noch am Anfang der Jahrgangsstufe 13.1 erfolgen.

(5) Abweichend von § 7 erhalten Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Fortschreibung der Kursabschlussnoten (Absatz 4) in der Jahrgangsstufe 12.2 des Beruflichen Gymnasiums in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursfächern vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht haben, in analoger Anwendung von § 12 Erster Teil der APO-BK die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt abweichend von § 12 Absatz 1 Erster Teil der APO-BK auch, wenn die Verbesserung einer Minderleistung in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des ersten Halbjahres zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in Fächern, die mit null Punkten abgeschlossen wurden.

§ 60
Versetzung, Wiederholung

(1) Abweichend von § 5 gehen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die Jahrgangsstufe 11 besuchen, ohne Versetzung in die Qualifikationsphase über.

(2) Für Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 12.2 des Beruflichen Gymnasiums, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann (§ 59 Absatz 4), ist zur Bestimmung der Voraussetzungen des § 7 auf die Kursabschlussnoten des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase zurückzugreifen. (56)

(2) Abweichend von § 7 kann auf Antrag die Jahrgangsstufe 12 des Beruflichen Gymnasiums auch wiederholen, wer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten. Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 auf Antrag wird nicht auf die Höchstverweildauer nach § 5 Absatz 4 Erster Teil der APO-BK angerechnet.

(3) Die Bestimmung der Voraussetzungen zur verpflichtenden Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 Satz 3 erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Nachprüfung gemäß § 59 Absatz 5.

§ 61
Abiturprüfung im Beruflichen Gymnasium

(1) Abweichend von § 21 Absatz 3 sind mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach nur anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 25 Absatz 4 nicht erfüllt sind. Wer nicht geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.

(2) Im Bildungsgang Allgemeine Hochschulreife (Freizeitsportleiterin/Freizeitsportleiter) (Sport/Gesundheitsförderung, Biologie) nach Anlage D 17 der Anlage D kann die obere Schulaufsichtsbehörde bezüglich der praktischen Prüfung nach § 14 Absatz 3 Satz 2 und der Prüfung zur Freizeitsportleiterin oder zum Freizeitsportleiter zusätzliche Regelungen verfügen, sofern dies aus Gründen der Infektionsprävention zwingend erforderlich ist. Sollten dennoch Teile der sportpraktischen Prüfung nicht durchgeführt werden können, so sind in der Abstimmung zwischen der oberen Schulaufsichtsbehörde und dem Berufskolleg nachstehende Ersatzleistungen möglich. Der erste (Einzelsportart) beziehungsweise zweite (Sportspiele) Prüfungsteil der sportpraktischen Prüfung kann jeweils durch eine mündliche Prüfung mit 30 Minuten Vorbereitungszeit und 20 Minuten Prüfungszeit (circa 10-minütiger Vortrag und circa 10-minütiges Fachgespräch) zu der jeweils praktisch vorgesehenen Sportart ersetzt werden. Der dritte Prüfungsteil (Anleitung zur Sportpraxis) baut auf die im Fach Didaktik und Methodik schriftlich ausgearbeitete didaktisch-methodische Planung der Anleitung zu der in der Regel 45-minütigen-Sportpraxis auf, die im Rahmen des dritten Prüfungsteils nicht bewertet wird. Der dritte Prüfungsteil besteht aus einem circa 20-minütigen Kolloquium über die geplante sportpraktische Durchführung der Anleitung zur Sportpraxis mit den Schwerpunkten des Anleiterinnenverhaltens oder des Anleiterverhaltens, der Organisation der Übungsstunde und der geplanten Umsetzung der Planungsüberlegungen.

§ 62
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Für die Nachprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt § 28e Erster Teil der APO-BK. Im Falle einer Fortschreibung der Kursabschlussnoten (§ 59 Absatz 4) gilt § 59 Absatz 5 entsprechend.

§ 63
Prüfung zur Freizeitsportleiterin oder zum Freizeitsportleiter

Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens zur Freizeitsportleiterin oder zum Freizeitsportleiter nicht erfolgen, ist im ersten bis fünften Prüfungsfach der Prüfung jeweils die Vornote auch die Abschlussnote. Für die Abschlusslehrprobe ist die Note der Abiturprüfung im Fach Sport/Gesundheitsförderung auch die Abschlussnote. Für das Kolloquium ist die Vornote im Fach Didaktik und Methodik auch die Note der mündlichen Prüfung.

§ 64
Verfahren bei Nichtbestehen der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung

Abweichend von § 34 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Erster Teil der APO-BK können Prüflinge, die die erste Teilprüfung nicht bestanden haben, in allen Fächern, in denen sie die Abschlussnote "mangelhaft" erhalten haben, eine Nachprüfung ablegen. Eine Nachprüfung in den Fächern der Abiturprüfung (§ 6) ist nicht möglich.

§ 65
Besondere Bestimmungen für die staatliche Anerkennung für Erzieherinnen und Erzieher

(1) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, der fachpraktischen Ausbildung in der anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung und deren schulischer Begleitung, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung während des zweiten Halbjahres (Jahrgangsstufe 14.2) nicht möglich ist, sind Grundlage der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Berufspraktikums die Leistungen, die im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 14 (Jahrgangsstufe 14.1) erbracht wurden.

(2) Kann eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens aus Gründen des Infektionsschutzes nicht erfolgen, gilt abweichend von § 43 die Note des Berufspraktikums gemäß § 42 auch als Note des Kolloquiums. Die Vornote im Fach Didaktik und Methodik gilt auch als Note der (mündlichen) Prüfung in diesem Fach.

§ 66
Besondere Bestimmungen für die Fachoberschule, Klasse 13

Abweichend von § 51 Absatz 3 Satz 1 ist die Zulassung zur Abiturprüfung auch möglich, wenn in nicht mehr als drei Fächern die Vornote "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern mindestens "ausreichend" ist. Abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 können die Prüflinge bis zu drei Fächer schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Im Falle einer Fortschreibung der Kursabschlussnoten (§ 59 Absatz 4) gilt § 59 Absatz 5 entsprechend. Dabei ist die Besonderheit des einjährigen Bildungsgangs zu berücksichtigen, dass alle Leistungsbewertungen in der Jahrgangsstufe 13 erfolgen.

Inhalt der Anlagen der Anlage D
Sachliche Gliederung

Berufliches Gymnasium

(2)

Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 630) soll in der Tabelle "Inhalt der Anlagen der Anlage D" im Fachbereich "Gesundheit und Soziales" und nach dem Fachlichen Schwerpunkt "Gesundheit" folgende Tabellenzeile eingefügt werden:

GesundheitAllgemeine Hochschulreife
(Gesundheit)
Anlage
D 17a

Diese Änderung ist nicht durchführbar.

FachbereichFachlicher SchwerpunktBildungsgang
Erziehung und SozialesErziehung und SozialesErzieherin/AHR
Erzieher/AHR
Anlage D 3
Allgemeine Hochschulreife
(Erziehungswissenschaften)
Anlage D 16
Allgemeine Hochschulreife
(Freizeitsportleiterin/Freizeitsportleiter) (Sport/Gesundheitsförderung, Biologie)
Anlage D 17
GestaltungKunst, GestaltungGestaltungstechnische Assistentin/AHR
Gestaltungstechnischer Assistent/AHR
Anlage D 4
Allgemeine Hochschulreife
(Kunst, Englisch)
Anlage D 18
Sprache und LiteraturAllgemeine Hochschulreife
(Deutsch, Englisch)
Anlage D 25
InformatikInformatikInformationstechnische Assistentin/AHR
Informationstechnischer Assistent/AHR
Anlage D 3a
Mathematik, InformatikAllgemeine Hochschulreife
(Mathematik, Informatik)
Anlage D 21
TechnikBautechnikBautechnische Assistentin/AHR
Bautechnischer Assistent/AHR
Anlage D 1
Allgemeine Hochschulreife
(Bautechnik)
Anlage D 14
ElektrotechnikElektrotechnische Assistentin/AHR
Elektrotechnischer Assistent/AHR
Anlage D 2
Allgemeine Hochschulreife
(Elektrotechnik)
Anlage D 15
IngenieurwissenschaftenAllgemeine Hochschulreife
(Ingenieurwissenschaften)
Anlage D 15a
MaschinenbautechnikAssistentin für Konstruktions- und Fertigungstechnik/AHR
Assistent für Konstruktions- und Fertigungstechnik/AHR
Anlage D 6
Allgemeine Hochschulreife
(Maschinenbautechnik)
Anlage D 20
NaturwissenschaftenBiologisch-technische Assistentin/AHR
Biologisch-technischer Assistent/AHR
Anlage D 7
Allgemeine Hochschulreife
(Biologie, Chemie)
Anlage D 22
Chemisch-technische Assistentin/AHR
Chemisch-technischer Assistent/AHR
Anlage D 8
Allgemeine Hochschulreife
(Chemie, Chemietechnik)
Anlage D 23
Physikalisch-technische Assistentin/AHR
Physikalisch-technischer Assistent/AHR
Anlage D 9
Umwelttechnische Assistentin/AHR
Umwelttechnischer Assistent/AHR
Anlage D 10
ErnährungAllgemeine Hochschulreife
(Ernährung)
Anlage D 19
Wirtschaft und VerwaltungWirtschaftswissenschaftenKaufmännische Assistentin/AHR
Kaufmännischer Assistent/AHR
Anlage D 12
Technische Assistentin für Betriebsinformatik/AHR
Technischer Assistent für Betriebsinformatik/AHR
Anlage D 13
Allgemeine Hochschulreife (Betriebswirtschaftslehre)Anlage D 27
Allgemeine Hochschulreife (Fremdsprachenkorrespondentin/Fremdsprachenkorrespondent) (Betriebswirtschaftslehre, Sprachen) Anlage D 28

zurzeit unbesetzt: Anlage D 5, Anlage D 11, Anlage D 24, Anlage D 26

Fachoberschule, Klasse 13

Allgemeine Hochschulreife für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler Rahmenstundentafel FOS 13 Anlage D 29

Numerische Gliederung
FachbereichFachlicher SchwerpunktBildungsgang
Anlage D 1: TechnikBautechnikBautechnische Assistentin/AHR
Bautechnischer Assistent/AHR
Anlage D 2: TechnikElektrotechnikElektrotechnische Assistentin/AHR
Elektrotechnischer Assistent/AHR
Anlage D 3: Erziehung und SozialesErziehung und SozialesErzieherin/AHR
Erzieher/AHR
Anlage D 3a: InformatikInformatikInformationstechnische Assistentin/AHR
Informationstechnischer Assistent/AHR
Anlage D 4: GestaltungKunst, GestaltungGestaltungstechnische Assistentin/AHR
Gestaltungstechnischer Assistent/AHR
Anlage D 5: zurzeit unbesetzt
Anlage D 6: TechnikMaschinenbautechnikAssistentin für Konstruktions- und Fertigungstechnik/AHR
Assistent für Konstruktions- und Fertigungstechnik/AHR
Anlage D 7: TechnikNaturwissenschaftenBiologisch-technische Assistentin/AHR
Biologisch-technischer Assistent/AHR
Anlage D 8: TechnikNaturwissenschaftenChemisch-technische Assistentin/AHR
Chemisch-technischer Assistent/AHR
Anlage D 9: TechnikNaturwissenschaftenPhysikalisch-technische Assistentin/AHR
Physikalisch-technischer Assistent/AHR
Anlage D 10: TechnikNaturwissenschaftenUmwelttechnische Assistentin/AHR
Umwelttechnischer Assistent/AHR
Anlage D 11: zurzeit unbesetzt
Anlage D 12: Wirtschaft und VerwaltungWirtschaftswissenschaftenKaufmännische Assistentin/AHR
Kaufmännischer Assistent/AHR
Anlage D 13: Wirtschaft und VerwaltungWirtschaftswissenschaftenTechnische Assistentin für Betriebsinformatik/AHR
Technischer Assistent für Betriebsinformatik/AHR
Anlage D 14: TechnikBautechnikAllgemeine Hochschulreife (Bautechnik)
Anlage D 15: TechnikElektrotechnikAllgemeine Hochschulreife (Elektrotechnik)
Anlage D 15a: TechnikIngenieurwissenschaftenAllgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)
Anlage D 16: Erziehung und SozialesErziehung und SozialesAllgemeine Hochschulreife (Erziehungswissenschaften)
Anlage D 17: Erziehung und SozialesErziehung und SozialesAllgemeine Hochschulreife (Freizeitsportleiterin/ Freizeitsportleiter) (Sport/Gesundheitsförderung, Biologie)
Anlage D 17a: Gesundheit und SozialesGesundheitAllgemeine Hochschulreife (Gesundheit)
Anlage D 18: GestaltungKunst, GestaltungAllgemeine Hochschulreife (Kunst, Englisch)
Anlage D 19: TechnikErnährungAllgemeine Hochschulreife (Ernährung)
Anlage D 20: TechnikMaschinenbautechnikAllgemeine Hochschulreife (Maschinenbautechnik)
Anlage D 21: InformatikMathematik, InformatikAllgemeine Hochschulreife (Mathematik, Informatik)
Anlage D 22: TechnikNaturwissenschaftenAllgemeine Hochschulreife (Biologie, Chemie)
Anlage D 23: TechnikNaturwissenschaftenAllgemeine Hochschulreife (Chemie, Chemietechnik)
Anlage D 24: zurzeit unbesetzt
Anlage D 25: GestaltungSprache und LiteraturAllgemeine Hochschulreife (Deutsch, Englisch)
Anlage D 26: zurzeit unbesetzt
Anlage D 27: Wirtschaft und VerwaltungWirtschaftswissenschaftenAllgemeine Hochschulreife (Betriebswirtschaftslehre)
Anlage D 28: Wirtschaft und VerwaltungWirtschaftswissenschaftenAllgemeine Hochschulreife
(Fremdsprachenkorrespondentin/ Fremdsprachenkorrespondent) (Betriebswirtschaftslehre, Sprachen)

Fachoberschule, Klasse 13

Anlage D 29: Rahmenstundentafel FOS 13 Allgemeine Hochschulreife für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden. Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Nach Artikel 1 5. Abschnitt Nummer 12 Buchst. a der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269, 326) wird in § 13a Absatz 2 Nummer 3 die Verweisung in der ersten Klammer "§§ 15 Abs. 2 Nr. 2 und 15 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 4 Abs. 1 und 5" ersetzt. Diese Änderung ist nicht durchführbar.

Anlage D 1
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich: Technik
Fachlicher Schwerpunkt: Bautechnik
Bildungsgang: Bautechnische Assistentin/AHR
Bautechnischer Assistent/AHR
11.111.212.112.213.113.214 1
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Bautechnik335555-
Physik333333-
Bauplanungstechnik oder Holztechnik--2233(4) 1,2
Chemie 2222---
Mathematik335555-
Informatik33-----
Wirtschaftslehre--2233(4) 1,2
Englisch333333-
Zweite Fremdsprache 2333333-
Fachpraxis55-----
Betriebspraktika- -33--(30) 9
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch 333333-
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222-
Religionslehre 5222222-
Sport 222222-
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222-
WOCHENSTUNDEN363636363636(38)
11,4
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 119,4

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Bautechnik

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):
      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):
      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung4 Prüfungsfächer:

    1. Bautechnik (schriftlich)
    2.Mathematik (schriftlich)
    3.Deutsch oder Englisch (schriftlich)
    4.Gesellschaftslehre mit Geschichte oder Religionslehre(mündlich)

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Bauplanungstechnik oder Holztechnik (schriftlich)
    6.Wirtschaftslehre (schriftlich)

    Praktische Prüfung

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden.
Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

In der Jahrgangsstufe 12 ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anlage D 2
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich: Technik
Fachlicher Schwerpunkt: Elektrotechnik
Bildungsgang:Elektrotechnische Assistentin/AHR
Elektrotechnischer Assistent/AHR
11.111.212.112.213.113.214 1
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Elektrotechnik 335555-
Mathematik 335555-
Physik 222222-
Energie- oder Nachrichten- oder Datentechnik --3344(4) 1,2
Informatik3322---
Wirtschaftslehre222233(4) 1,2
Englisch333333-
Zweite Fremdsprache 2333333-
Fachpraxis66-----
Betriebspraktika- -33--(30) 9
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch 333333-
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222-
Religionslehre 5222222-
Sport 222222-
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222-
WOCHENSTUNDEN363636363636(38)
11,4
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 119,4

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Elektrotechnik

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):
      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):
      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung4

    Prüfungsfächer:

    1. Elektrotechnik (schriftlich)
    2.Mathematik (schriftlich)
    3.Deutsch oder Englisch (schriftlich)
    4.Gesellschaftslehre mit Geschichte oder Religionslehre(mündlich)

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Energie- oder Nachrichten- oder Datentechnik (schriftlich)
    6.Wirtschaftslehre (schriftlich)

    Praktische Prüfung

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden.
Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

In der Jahrgangsstufe 12 ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anlage D 3

Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales
Fachbereich: Gesundheit und Soziales
Fachlicher Schwerpunkt: Pädagogik
Bildungsgang:Erzieherin/AHR
Erzieher/AHR
Fachbereich/Fächer11.111.212.112.213.113.2141
Berufsbezogener Lernbereich
Biologie 2333 (5)3 (5)3 (5)3 (5)-
Erziehungswissenschaften 666666-
Englisch 333333-
Mathematik333333-
Kunst oder Musik332222-
Sozialpädagogik333333-
Zweite Fremdsprache 3333333-
Praktika 6 Wochen8 Wochen38 4
Berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch 2443 (5)3 (5)3 (5)3 (5)-
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222-
Religionslehre 5222222-
Sport 222222-
Differenzierungsbereich
Wahlfach222222-
WOCHENSTUNDEN36363636363638
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 146

In der Jahrgangsstufe 14 erfolgt das zwölfmonatige Berufspraktikum.

Die in Klammern stehenden Stundenzahlen gelten, falls das Fach Leistungskursfach ist.

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Das Berufspraktikum wird von dem Berufskolleg begleitet. Der praxisbegleitende Unterricht im Umfang von vier Wochenstunden wird in der Regel als Blockunterricht erteilt.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Praktika

    Die Praktika in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 können als Halbtags-, Tages- oder Blockpraktika abgeleistet werden.

  3. III.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der staatlichen Prüfung für Erzieherinnen und Erzieher:

    Abiturprüfung

    Variante 1:

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Biologie 1

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Erziehungswissenschaften

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):
      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Religionslehre

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      • Wenn das Fach Deutsch oder Englisch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch 2, Englisch 2, zweite Fremdsprache 3, Kunst, Musik, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Mathematik

      • Wenn das Fach Religionslehre als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, zweite Fremdsprache 3

    Variante 2:

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Deutsch

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Erziehungswissenschaften

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):
      ein Fach der Fächergruppe Englisch, Religionslehre

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):
      ein Fach der Fächergruppe Biologie 1, Mathematik

    Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher

    Erste Teilprüfung4

    Prüfungsfächer:

    1.(schriftlich) Erziehungswissenschaften
    2.(schriftlich) Biologie oder Deutsch
    3.(schriftlich) Deutsch 5 oder Englisch oder Religionslehre

    Zweite Teilprüfung

    1. Projektarbeit

    2. Fachpraktische Prüfung (Kolloquium)

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"

soweit nicht bereits als 3. Prüfungsfach gewählt

Die zweite Fremdsprache kann nur Prüfungsfach sein, wenn es sich um eine fortgeführte Fremdsprache handelt oder wenn sie in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

soweit nicht bereits als 2. Prüfungsfach in der Berufsabschlussprüfung gewählt

Anlage D 3a
Berufliches Gymnasium für Informatik

Fachbereich:Informatik
Fachlicher Schwerpunkt:Technische Informatik
Bildungsgang:Informationstechnische Assistentin/ AHR
Informationstechnischer Assistent/ AHR
11.111.212.112.213.113.214 1
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Mathematik335555-
Technische Informatik335555-
Informatik333333(4) 1,2
Elektrotechnik222222-
Physik222222-
Wirtschaftslehre222222(4) 1,2
Englisch333333-
Zweite Fremdsprache 2333333-
Fachpraxis44-----
Betriebspraktika--33--(30) 9
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333-
Religionslehre 5222222-
Sport222222-
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222-
WOCHENSTUNDEN363636363636(38) 11,4
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 119,4

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Technische Informatik

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung4

    Prüfungsfächer:

    1.Technische Informatik (schriftlich)
    2.Mathematik (schriftlich)
    3.Deutsch oder Englisch(schriftlich)
    4.Gesellschaftslehre mit Geschichte oder Religionslehre(mündlich)

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Informatik(schriftlich)
    6.Wirtschaftslehre (schriftlich)

    Praktische Prüfung

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden.

Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

In der Jahrgangsstufe 12 ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anlage D 4
Berufliches Gymnasium für Gestaltung

Fachbereich:Gestaltung
Bildungsgang:Gestaltungstechnische Assistentin/ AHR
Gestaltungstechnischer Assistent/ AHR
11.111.212.112.213.113.214 1
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Gestaltungstechnik335555-
Englisch335555-
Grafik-Design333333(4) 1,2
Kunst222222-
Physik oder Chemie332222-
Mathematik333333-
Informatik33-----
Wirtschaftslehre222222(4) 1,2
Zweite Fremdsprache 2333333-
Betriebspraktika--33--30 (9)
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333-
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222-
Religionslehre 6222222-
Sport222222-
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222-
WOCHENSTUNDEN363636363636(38) 11,4
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 119,4

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Englisch

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Gestaltungstechnik 4

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Kunst, Mathematik

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung5

    Prüfungsfächer:

    1.Gestaltungstechnik (schriftlich)
    2.Englisch (schriftlich)
    3.Deutsch oder Kunst oder Mathematik(schriftlich)
    4.Gesellschaftslehre mit Geschichte oder Religionslehre(mündlich)

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Grafik-Design(schriftlich)
    6.Wirtschaftslehre(schriftlich)

    Praktische Prüfung

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden.

Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

In der Jahrgangsstufe 12 ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anlage D 5
zurzeit unbesetzt

Anlage D 6
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich:Technik
Fachlicher Schwerpunkt:Maschinenbautechnik
Bildungsgang:Assistentin für Konstruktions- und Fertigungstechnik/AHR
Assistent für Konstruktions- und Fertigungstechnik/AHR
11.111.212.112.213.113.214 1
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Maschinenbautechnik335555-
Mathematik335555-
Physik332222-
Konstruktions- und Fertigungstechnik--3344(4) 1,2
Informatik3322---
Wirtschaftslehre222233(4) 1,2
Englisch333333-
Zweite Fremdsprache 2333333-
Fachpraxis55-----
Betriebspraktika--33--(30) 9
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333-
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222-
Religionslehre 5222222-
Sport222222-
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222-
WOCHENSTUNDEN363636363636(38) 11,4
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 119,4

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Maschinenbautechnik

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung4

    Prüfungsfächer:

    1.Maschinenbautechnik (schriftlich)
    2.Mathematik(schriftlich)
    3.Deutsch oder Englisch (schriftlich)
    4.Gesellschaftslehre mit Geschichte oder Religionslehre(mündlich)

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Konstruktions- und Fertigungstechnik (schriftlich)
    6.Wirtschaftslehre(schriftlich)

    Praktische Prüfung

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden.

Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

In der Jahrgangsstufe 12 ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anlage D 7
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich:Technik
Fachlicher Schwerpunkt:Biologietechnik
Bildungsgang:Biologisch-technische Assistentin/ AHR
Biologisch-technischer Assistent/ AHR
11.111.212.112.213.113.214 1
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Biologie335555-
Chemie335555-
Biologietechnik--2222(4) 1,2
Mathematik333333(4) 1,2
Physik222222-
Informatik33-----
Wirtschaftslehre--2222-
Englisch333333-
Zweite Fremdsprache 2333333-
Fachpraxis55-----
Betriebspraktika--33--(30) 9
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333-
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222-
Religionslehre 6222222-
Sport222222-
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222-
WOCHENSTUNDEN363636363636(38) 11,4
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 119,4

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Chemie

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Biologie 4

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Wirtschaftslehre

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung5

    Prüfungsfächer:

    1.Biologie (schriftlich)
    2.Chemie (schriftlich)
    3.Deutsch oder Englisch (schriftlich)
    4.Gesellschaftslehre mit Geschichte oder Religionslehre oder Wirtschaftslehre(mündlich)

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Biologietechnik (schriftlich)
    6.Mathematik (schriftlich)

    Praktische Prüfung

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden.

Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

In der Jahrgangsstufe 12 ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anlage D 8
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich:Technik
Fachlicher Schwerpunkt:Chemietechnik
Bildungsgang:Chemisch-technische Assistentin/ AHR
Chemisch-technischer Assistent/ AHR
11.111.212.112.213.113.214 1
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Chemie335555-
Chemietechnik335555-
Physik oder Biologie--2244(4) 1,2
Mathematik333333(4) 1,2
Informatik3322---
Wirtschaftslehre222222-
Englisch333333-
Zweite Fremdsprache 2333333-
Fachpraxis55-----
Betriebspraktika--33--(30) 9
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333-
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222-
Religionslehre 6222222-
Sport222222-
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222-
WOCHENSTUNDEN363636363636(38) 11,4
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 119,4

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Chemie

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Chemietechnik 4

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Wirtschaftslehre

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung5

    Prüfungsfächer:

    1.Chemietechnik(schriftlich)
    2.Chemie (schriftlich)
    3.Deutsch oder Englisch (schriftlich)
    4.Gesellschaftslehre mit Geschichte oder Religionslehre oder Wirtschaftslehre(mündlich)

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Physik oder Biologie (schriftlich)
    6.Mathematik (schriftlich)

    Praktische Prüfung

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden.

Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

In der Jahrgangsstufe 12 ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anlage D 9
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich:Technik
Fachlicher Schwerpunkt:Physiktechnik
Bildungsgang:Physikalisch-technische Assistentin/AHR
Physikalisch-technischer Assistent/AHR
11.111.212.112.213.113.214 1
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Physik335555-
Physiktechnik335555-
Physikalische Chemie--2244(4) 1,2
Mathematik333333(4) 1,2
Informatik3322---
Wirtschaftslehre222222-
Englisch333333-
Zweite Fremdsprache 2333333-
Fachpraxis55-----
Betriebspraktika--33--(30) 9
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333-
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222-
Religionslehre 6222222-
Sport222222-
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222-
WOCHENSTUNDEN363636363636(38) 11,4
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 119,4

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Physik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Physiktechnik 4

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Wirtschaftslehre

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung5

    Prüfungsfächer:

    1.Physiktechnik (schriftlich)
    2.Physik (schriftlich)
    3.Deutsch oder Englisch (schriftlich)
    4.Gesellschaftslehre mit Geschichte oder Religionslehre oder Wirtschaftslehre(mündlich)

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Physik oder Biologie (schriftlich)
    6.Mathematik (schriftlich)

    Praktische Prüfung

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden.

Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

In der Jahrgangsstufe 12 ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anlage D 10
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich:Technik
Fachlicher Schwerpunkt:Umwelttechnik
Bildungsgang:Umwelttechnische Assistentin/AHR
Umwelttechnischer Assistent/AHR
11.111.212.112.213.113.214 1
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Chemie335555-
Biologie335555-
Umweltschutztechnik 22 (3)2 (3)3 (4)3 (4)3 (4)3 (4)(4) 1,2
Mathematik333333-
Informatik222222-
Wirtschaftslehre222222(4) 1,2
Englisch333333-
Zweite Fremdsprache 3333333-
Fachpraxis55-----
Betriebspraktika--44--(30) 9
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333-
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222-
Religionslehre 7222222-
Sport222222-
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach 21 (0)1 (0)1 (0)1 (0)1 (0)1 (0)-
WOCHENSTUNDEN363636363636(38) 11,4
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 119,4

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Chemie

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Biologie 5

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung6

    Prüfungsfächer:

    1.Biologie(schriftlich)
    2.Chemie(schriftlich)
    3.Deutsch oder Englisch (schriftlich)
    4.Gesellschaftslehre mit Geschichte oder Religionslehre(mündlich)

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Umweltschutztechnik(schriftlich)
    6.Wirtschaftslehre(schriftlich)

    Praktische Prüfung

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden.

Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Die in Klammern angegebenen Stundenzahlen gelten, wenn im Differenzierungsbereich kein Unterricht erteilt wird.

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

In der Jahrgangsstufe 12 ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anlage D 11
zurzeit unbesetzt

Anlage D 12
Berufliches Gymnasium für Wirtschaft und Verwaltung

Fachbereich:Wirtschaft und Verwaltung
Bildungsgang:Kaufmännische Assistentin/AHR
Kaufmännischer Assistentin/AHR
11.111.212.112.213.113.214 1
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Betriebswirtschaftslehre335555-
Mathematik 2333 (5)3 (5)3 (5)3 (5)-
Englisch 2333 (5)3 (5)3 (5)3 (5)-
Betriebsorganisation 32 (0)2 (0)3 (0)3 (0)2 (0)2 (0)(4)/0 1,2
Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt Europa) 3220 (3)0 (3)0 (2)0 (2)(0)/4 1,2
Volkswirtschaftslehre332222-
Wirtschaftsinformatik 3442 (0)2 (0)2 (0)2 (0)(4)/0 1,2
Biologie oder Chemie oder Physik222233-
Zweite Fremdsprache 4333333-
Betriebspraktika--55--(30) 9
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333-
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222-
Religionslehre 10222222-
Sport222222-
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222-
WOCHENSTUNDEN363636363636(38) 11,4
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 119,4

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Akzentuierung Betriebsorganisation

    Variante 1:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch 6, Englisch 6, zweite Fremdsprache 7, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Volkswirtschaftslehre, Biologie oder Chemie oder Physik

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung8

    Prüfungsfächer:

    1.Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling (schriftlich)
    2.Mathematik (schriftlich)
    3.Deutsch oder Englisch (schriftlich)
    4.Deutsch 9 oder Englisch 9(mündlich)
    oder zweite Fremdsprache 7
    oder Gesellschaftslehre mit Geschichte
    oder Religionslehre
    oder Volkswirtschaftslehre
    oder Biologie oder Chemie oder Physik

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Betriebsorganisation (schriftlich)
    6.Wirtschaftsinformatik (schriftlich)

    Praktische Prüfung

    Variante 2:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Englisch

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Mathematik

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      • Wenn das Fach Deutsch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Biologie oder Chemie oder Physik, Mathematik

      • Wenn das Fach Mathematik als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch, zweite Fremdsprache 7, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Volkswirtschaftslehre, Biologie oder Chemie oder Physik

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung8

    Prüfungsfächer:

    1.Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling (schriftlich)
    2.Englisch (schriftlich)
    3.Deutsch oder Mathematik(schriftlich)
    4.Deutsch 9 oder zweite Fremdsprache 7(mündlich)
    oder Gesellschaftslehre mit Geschichte
    oder Religionslehre
    oder Volkswirtschaftslehre
    oder Biologie oder Chemie oder Physik
    oder Mathematik 9

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Betriebsorganisation (schriftlich)
    6.Wirtschaftsinformatik (schriftlich)

    Praktische Prüfung

    Akzentuierung Europäischer Binnenhandel

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Englisch

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Mathematik

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      • Wenn das Fach Deutsch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Biologie oder Chemie oder Physik, Mathematik

      • Wenn das Fach Mathematik als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch, zweite Fremdsprache 7, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Volkswirtschaftslehre, Biologie oder Chemie oder Physik

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung8

    Prüfungsfächer:

    1.Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling (schriftlich)
    2.Englisch (schriftlich)
    3.Deutsch oder Mathematik(schriftlich)
    4.Deutsch 9 oder zweite Fremdsprache 7(mündlich)
    oder Gesellschaftslehre mit Geschichte
    oder Religionslehre
    oder Volkswirtschaftslehre
    oder Biologie oder Chemie oder Physik
    oder Mathematik 9

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Betriebswirtschaftslehre(schriftlich)
    (Schwerpunkt Europa)
    6.Korrespondenz/Übersetzung(schriftlich)

    Praktische Prüfung

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden.

Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Die in Klammern angegebenen Stundenzahlen gelten, falls das Fach Leistungskursfach ist.

Für die Akzentuierung "Betriebsorganisation" müssen die Fächer Betriebsorganisation und Wirtschaftsinformatik durchgehend belegt werden. Das Fach Wirtschaftsinformatik wird in der Jahrgangsstufe 14 fortgesetzt (Fach der beruflichen Abschlussprüfung). Das erste Leistungskursfach kann Mathematik oder Englisch sein. Für die Akzentuierung "Europäischer Binnenhandel" ist Englisch erstes Leistungskursfach. Darüber hinaus sind durchgängig die Fächer Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt Europa) sowie Korrespondenz und Übersetzung zu belegen. Das Fach Korrespondenz und Übersetzung wird in der Jahrgangsstufe 14 fortgesetzt (Fach der beruflichen Abschlussprüfung). Wirtschaftsinformatik wird in der Jahrgangsstufe 11 belegt. Zur Vorbereitung auf die Fremdsprachenkorrespondenten-Prüfung sollte zusätzlich der Differenzierungsbereich genutzt werden. Insgesamt gelten für diese Akzentuierung die in Klammern gesetzten Stundenanteile.

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

In der Jahrgangsstufe 12 ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen

soweit nicht bereits als 3. Prüfungsfach gewählt

Die zweite Fremdsprache kann nur Prüfungsfach sein, wenn es sich um eine fortgeführte Fremdsprache handelt oder wenn sie in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

soweit nicht bereits als schriftliches Fach der Berufsabschlussprüfung gewählt

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anlage D 13
Berufliches Gymnasium für Wirtschaft und Verwaltung

Fachbereich:Wirtschaft und Verwaltung
Fachlicher Schwerpunkt:Wirtschaftswissenschaften
Bildungsgang:Technische Assistentin für Betriebsinformatik/AHR
Technischer Assistent für Betriebsinformatik/AHR
11.111.212.112.213.113.214 1
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Betriebswirtschaftslehre335555-
Mathematik 2333 (5)3 (5)3 (5)3 (5)-
Englisch 2333 (5)3 (5)3 (5)3 (5)-
Betriebsinformatik223333(4) 1,2
Maschinenbautechnik222222(4) 1,2
Volkswirtschaftslehre222222-
Physik222222-
Zweite Fremdsprache 3333333-
Fachpraxis55-----
Betriebspraktika--44--(30) 9
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333-
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222-
Religionslehre 9222222-
Sport222222-
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222-
WOCHENSTUNDEN363636363636(38) 11,4
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 119,4

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Variante 1:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch 5, Englisch 5, zweite Fremdsprache 6, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Volkswirtschaftslehre, Physik

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung7

    Prüfungsfächer:

    1.Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling (schriftlich)
    2.Mathematik (schriftlich)
    3.Deutsch oder Englisch (schriftlich)
    4.Deutsch 8 oder Englisch 8(mündlich)
    oder zweite Fremdsprache 6
    oder Gesellschaftslehre mit Geschichte
    oder Religionslehre
    oder Volkswirtschaftslehre
    oder Physik

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Maschinenbautechnik (schriftlich)
    6.Betriebsinformatik (schriftlich)

    Praktische Prüfung

    Variante 2:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Englisch

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Mathematik

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      • Wenn das Fach Deutsch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Mathematik, Physik

      • Wenn das Fach Mathematik als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch, zweite Fremdsprache 6, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Volkswirtschaftslehre, Physik

    Berufsabschlussprüfung

    Erste Teilprüfung7

    Prüfungsfächer:

    1.Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling (schriftlich)
    2.Englisch (schriftlich)
    3.Deutsch oder Mathematik(schriftlich)
    4.Deutsch 8 oder zweite Fremdsprache 6(mündlich)
    oder Gesellschaftslehre mit Geschichte
    oder Religionslehre
    oder Volkswirtschaftslehre
    oder Mathematik 8 oder Physik

    Zweite Teilprüfung

    Prüfungsfächer:

    5.Maschinenbautechnik (schriftlich)
    6.Betriebsinformatik (schriftlich)

    Praktische Prüfung

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden.

Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).

Die in Klammern angegebenen Stundenzahlen gelten, falls das Fach Leistungskursfach ist.

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

In der Jahrgangsstufe 12 ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen

soweit nicht bereits als 3. Prüfungsfach gewählt

Die zweite Fremdsprache kann nur Prüfungsfach sein, wenn es sich um eine fortgeführte Fremdsprache handelt oder wenn sie in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet

soweit nicht bereits als schriftliches Fach der Berufsabschlussprüfung gewählt

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Anlage D 14
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich:Technik
Fachlicher Schwerpunkt:Bautechnik
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Bautechnik)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Bautechnik335555
Physik333333
Chemie22----
Mathematik335555
Informatik22----
Wirtschaftslehre222222
Englisch333333
Zweite Fremdsprache 1333333
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 2222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN3323232323232

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Bautechnik

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Wirtschaftslehre

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 15
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich:Technik
Fachlicher Schwerpunkt:Elektrotechnik
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Elektrotechnik)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Elektrotechnik555555
Mathematik335555
Physik333333
Informatik22----
Wirtschaftslehre222222
Englisch333333
Zweite Fremdsprache 1333333
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 2222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN3323232323232

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Elektrotechnik

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Wirtschaftslehre

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 15a

Berufliches Gymnasium für Technik
Fachbereich:Technik
Fachlicher Schwerpunkt:Ingenieurwissenschaften
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife
(Ingenieurwissenschaften)
Fachbereich/Fächer11.111.212.112.213.113.2
Berufsbezogener Lernbereich
Ingenieurwissenschaften555555
Mathematik335555
Physik333333
Technische Informatik22----
Wirtschaftslehre222222
Englisch333333
Zweite Fremdsprache 1333333
Berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 2222222
Sport222222
Differenzierungsbereich
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN3323232323232

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwolf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochenstunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pfiichtunterricht.

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Fur Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Ingenieurwissenschaften

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Wirtschaftslehre

Anlage D 16
Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales

Fachbereich:Gesundheit und Soziales
Fachlicher Schwerpunkt:Pädagogik
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Erziehungswissenschaften)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Erziehungswissenschaften335555
Biologie 1333 (5)3 (5)3 (5)3 (5)
Rechtskunde oder Soziologie22----
Kunst 2222 (0)2 (0)2 (0)2 (0)
Musik 2220 (2)0 (2)0 (2)0 (2)
Mathematik333333
Englisch333333
Zweite Fremdsprache 3333333
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch 1333 (5)3 (5)3 (5)3 (5)
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 7222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN8323232323232

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    Variante 1:

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Biologie 4

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Erziehungswissenschaften

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Religionslehre

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      • Wenn das Fach Deutsch oder Englisch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch 5, Englisch 5, zweite Fremdsprache 6, Kunst oder Musik, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Mathematik

      • Wenn das Fach Religionslehre als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, zweite Fremdsprache 6

      Variante 2:

      1. 1.

        Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Deutsch

      2. 2.

        Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Erziehungswissenschaften

      3. 3.

        Prüfungsfach (Grundkursfach):

        ein Fach der Fächergruppe Englisch, Religionslehre

      4. 4.

        Prüfungsfach (Grundkursfach):

        ein Fach der Fächergruppe Biologie 4, Mathematik

Die in Klammern stehenden Stundenzahlen gelten, falls das Fach Leistungskursfach ist.

Die in Klammern stehenden Stundenzahlen gelten, wenn das Fach Musik gewählt wird.

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"

soweit nicht bereits als 3. Prüfungsfach gewählt

Die zweite Fremdsprache kann nur Prüfungsfach sein, wenn es sich um eine fortgeführte Fremdsprache handelt oder wenn sie in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 17
Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales

Fachbereich:Gesundheit und Soziales
Fachlicher Schwerpunkt:Gesundheit
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Freizeitsportleiterin/Freizeitsportleiter) (Sport, Biologie)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Sport/Gesundheitsförderung555555
Biologie335555
Erziehungswissenschaften333333
Didaktik und Methodik333333
Mathematik333333
Englisch333333
Zweite Fremdsprache 1333333
Praktika 2------
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 8222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN9323234343434

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Praktikum

    Das Praktikum kann als Block oder an einzelnen Tagen in vergleichbarem Umfang abgeleistet werden.

  3. III.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Biologie 3

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Sport (Fachprüfung)

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Religionslehre

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      • Wenn das Fach Deutsch oder Englisch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Erziehungswissenschaften, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre

      • Wenn das Fach Religionslehre als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, zweite Fremdsprache 4

      Prüfung zur Freizeitsportleiterin/zum Freizeitsportleiter:

      Erster Prüfungsteil5:

      Prüfungsfächer:

      1.Sport (Fachprüfung)
      2.Biologie (schriftlich)
      3.Deutsch oder Mathematik(schriftlich)
      4.Deutsch(schriftlich oder mündlich)
      oder Englisch
      oder zweite Fremdsprache
      oder Gesellschaftslehre mit Geschichte
      oder Religionslehre

      Zweiter Prüfungsteil6:

      Prüfungsfächer:

      4.Didaktik und Methodik(schriftlich oder mündlich)
      5.Erziehungswissenschaften 7(schriftlich oder mündlich)

      Die Dauer der Abschlusslehrprobe beträgt 45 Minuten, die Dauer des Kolloqiums 15 Minuten.

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Praktika von mindestens vier Wochen.

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"

Die zweite Fremdsprache kann nur Prüfungsfach sein, wenn es sich um eine fortgeführte Fremdsprache handelt oder wenn sie in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

Die Prüfungsleistungen für diese Fächer werden in der Abiturprüfung erbracht.

Für die Durchführung der Prüfung gelten ergänzende Bestimmungen.

Die Prüfung entfällt, wenn das Fach im Rahmen der Abiturprüfung geprüft wurde.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 17a

Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales

Fachbereich: Gesundheit und Soziales
Fachlicher Schwerpunkt: Gesundheit
Bildungsgang: Allgemeine Hochschulreife
(Gesundheit)
11.1 11.2 12.1 12.2 13.1 13.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Gesundheit 5 5 5 5 5 5
Biologie 3 3 5 5 5 5
Biochemie 2 2 - ---
Psychologie 222222
Mathematik 333333
Englisch 333333
zweite Fremdsprache 1) 3 333333
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch 333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte 222222
Religionslehre 2)222222
Sport 222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach 222222
WOCHENSTUNDEN3)323232323232

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Biologie 4)

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Gesundheit

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Religionslehre

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      • Wenn das Fach Deutsch oder Englisch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:
        ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Psychologie, Religionslehre.

      • Wenn das Fach Religionslehre als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:
        ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, zweite Fremdsprache.

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (=163 Gesamtwochenstunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)".

Anlage D 18
Berufliches Gymnasium für Gestaltung

Fachbereich:Gestaltung
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Kunst, Englisch)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Kunst555555
Englisch335555
Soziologie oder Wirtschaftslehre222222
Mathematik333333
Biologie oder Chemie332222
Gestaltungstechnik222222
Zweite Fremdsprache 1333333
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 2222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN4323233333333

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Englisch

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Kunst

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gestaltungstechnik 3, Mathematik

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Soziologie oder Wirtschaftslehre

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 19
Berufliches Gymnasium für Ernährung

Fachbereich:Ernährung
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Ernährung)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Ernährung335555
Wirtschaftslehre332222
Haushaltstechnik44----
Biologie225555
Mathematik333333
Englisch333333
Zweite Fremdsprache 1333333
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 2222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN3323232323232

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Biologie

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Ernährung

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Wirtschaftslehre

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 20
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich:Technik
Fachlicher Schwerpunkt:Maschinenbautechnik
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Maschinenbautechnik)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Maschinenbautechnik555555
Mathematik335555
Physik333333
Informatik22----
Wirtschaftslehre222222
Englisch333333
Zweite Fremdsprache 1333333
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 2222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN3323232323232

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Maschinenbautechnik

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Wirtschaftslehre

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 21
Berufliches Gymnasium für Informatik

Fachbereich:Informatik
Fachlicher Schwerpunkt:Informatik
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Mathematik, Informatik)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Mathematik555555
Informatik555555
Philosophie 13 (0)3 (0)3 (0)3 (0)3 (0)3 (0)
Betriebswirtschaftslehre oder Wirtschaftslehre 10 (3)0 (3)0 (3)0 (3)0 (3)0 (3)
Englisch333333
Biologie oder Chemie oder Physik222222
Zweite Fremdsprache 2333333
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 3222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN4323232323232

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Informatik

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Philosophie oder Betriebswirtschaftslehre oder Wirtschaftslehre, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre

Die in Klammern angegebenen Stundenzahlen gelten, wenn nicht Philosophie sondern Wirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre durchgängig von der Jahrgangsstufe 11.1 bis 13.2 unterrichtet wird.

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 22
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich:Technik
Fachlicher Schwerpunkt:Biologietechnik
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Biologie, Chemie)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Biologie555555
Chemie555555
Mathematik333333
Informatik22----
Wirtschaftslehre--2222
Englisch333333
Zweite Fremdsprache 1333333
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 3222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN4323232323232

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Chemie

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Biologie 2

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Wirtschaftslehre

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 23
Berufliches Gymnasium für Technik

Fachbereich:Technik
Fachlicher Schwerpunkt:Chemietechnik
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Chemie, Chemietechnik)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Chemietechnik555555
Chemie555555
Mathematik333333
Informatik22----
Wirtschaftslehre--2222
Englisch333333
Zweite Fremdsprache 1333333
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 3222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN4323232323232

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Chemie

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Chemietechnik 2

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Wirtschaftslehre

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 24
zurzeit unbesetzt

Anlage D 25
Berufliches Gymnasium für Gestaltung

Fachbereich:Gestaltung
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Deutsch, Englisch)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Deutsch555555
Englisch555555
Philosophie222222
Kunst222222
Mathematik333333
Biologie333333
Zweite Fremdsprache 1333333
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Gesellschaftslehre mit Geschichte333333
Religionslehre 2222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN3323232323232

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Deutsch

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Englisch

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Biologie, Mathematik

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Philosophie, Religionslehre

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 26
zurzeit unbesetzt

Anlage D 27
Berufliches Gymnasium für Wirtschaft und Verwaltung

Fachbereich:Wirtschaft und Verwaltung
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife (Betriebswirtschaftslehre)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Betriebswirtschaftslehre555555
Mathematik 1333 (5)3 (5)3 (5)3 (5)
Englisch 1333 (5)3 (5)3 (5)3 (5)
Zweite Fremdsprache 2333333
Wirtschaftsinformatik332222
Biologie oder Chemie oder Physik222222
Volkswirtschaftslehre222222
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch 1333 (5)3 (5)3 (5)3 (5)
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 5222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN6323233333333

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    Variante 1:

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Englisch

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Mathematik

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      • Wenn das Fach Deutsch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Biologie oder Chemie oder Physik, Mathematik, Wirtschaftsinformatik

      • Wenn das Fach Mathematik als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch, zweite Fremdsprache 3, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Volkswirtschaftslehre, Biologie oder Chemie oder Physik, Wirtschaftsinformatik

      Variante 2:

      1. 1.

        Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik

      2. 2.

        Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling

      3. 3.

        Prüfungsfach (Grundkursfach):

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch

      4. 4.

        Prüfungsfach (Grundkursfach):

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch 4, Englisch 4, zweite Fremdsprache 3, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Volkswirtschaftslehre, Biologie oder Chemie oder Physik, Wirtschaftsinformatik

    Variante 3:

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Deutsch

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Englisch, Mathematik

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      • Wenn das Fach Englisch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Biologie oder Chemie oder Physik, Mathematik, Wirtschaftsinformatik

      • Wenn das Fach Mathematik als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Englisch, zweite Fremdsprache 3, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Volkswirtschaftslehre, Biologie oder Chemie oder Physik, Wirtschaftsinformatik

Die in Klammern stehenden Stundenzahlen gelten, falls das Fach Leistungskursfach ist.

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Die zweite Fremdsprache kann nur Prüfungsfach sein, wenn es sich um eine fortgeführte Fremdsprache handelt oder wenn sie in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

soweit nicht bereits als 3. Prüfungsfach gewählt

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 28
Berufliches Gymnasium für Wirtschaft und Verwaltung

Fachbereich:Wirtschaft und Verwaltung
Bildungsgang:Allgemeine Hochschulreife
(Fremdsprachenkorrespondentin/Fremdsprachenkorrespondent)
(Betriebswirtschaftslehre, Sprachen)
11.111.212.112.213.113.2
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH
Betriebswirtschaftslehre335555
Mathematik333333
Englisch555555
Zweite Fremdsprache 1333333
Wirtschaftsinformatik332222
Biologie oder Chemie oder Physik222222
Übersetzung Englisch oder zweite Fremdsprache--2222
Korrespondenz Englisch oder zweite Fremdsprache--2222
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH
Deutsch333333
Gesellschaftslehre mit Geschichte222222
Religionslehre 3222222
Sport222222
DIFFERENZIERUNGSBEREICH
Wahlfach222222
WOCHENSTUNDEN4323235353535

Anmerkungen:

  1. I.

    Zweite Fremdsprache

    Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

  2. II.

    Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

    Abiturprüfung

    1. 1.

      Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Englisch

    2. 2.

      Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling

    3. 3.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Mathematik

    4. 4.

      Prüfungsfach (Grundkursfach):

      • Wenn das Fach Deutsch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Biologie oder Chemie oder Physik, Mathematik, Wirtschaftsinformatik

      • Wenn das Fach Mathematik als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:

        ein Fach der Fächergruppe Deutsch, zweite Fremdsprache 2, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Biologie oder Chemie oder Physik, Wirtschaftsinformatik

Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

Die zweite Fremdsprache kann nur Prüfungsfach sein, wenn es sich um eine fortgeführte Fremdsprache handelt oder wenn sie in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochen stunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

Anlage D 29
Rahmenstundentafel FOS 13
Allgemeine Hochschulreife für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler

Lernbereiche/Fächer:Jahresstunden
Berufsbezogener Lernbereich
Fächer des fachlichen Schwerpunktes 1240
Mathematik200
Biologie oder Chemie oder Physik80
Wirtschaftslehre 280
Englisch200
Berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch240
Gesellschaftslehre mit Geschichte80
Religionslehre 440
Sport40
Differenzierungsbereich3240
Gesamtstundenzahl1.440

Abiturprüfung:

  1. 1.

    Fach des fachlichen Schwerpunktes

  2. 2.

    Deutsch

  3. 3.

    Mathematik

  4. 4.

    Englisch

Im Rahmen der erlassenen Vorgaben/Bildungspläne, entscheidet die Bildungsgangkonferenz über die Auslegung des fachlichen Schwerpunktes.

In der Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung wird der Stundenanteil der Wirtschaftslehre den Fächern des fachlichen Schwerpunktes zugerechnet.

Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

Für Schülerinnen und Schüler, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die zweite Fremdsprache fortsetzen wollen, ist ein entsprechendes Angebot von 160 Stunden vorzusehen.

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.