§ 59 BBesG - Anwärterbezüge
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. 2Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonderzahlungen können gewährt werden *). 3Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3) 1Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. 2Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) 1Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. 2§ 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Gemäß Artikel 2a Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 1) in § 59 Absatz 2 Satz 2 die Angabe "; jährliche Sonderzahlungen können gewährt werden" gestrichen.
Nach Artikel 17 Absatz 10a des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), eingefügt durch Artikel 12 Nummer 7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552), tritt Artikel 2a Nummer 4 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes und damit die Änderung des § 59 Absatz 2 Satz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.