§ 51 NachbG NW - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz (NachbG NW)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 40
(1) Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Vornahme der Handlung an.
(2) Andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in zehn Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch fällig wird.