§ 19 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

Zum ehrenamtlichen Finanzrichter können nicht berufen werden

  1. 1.
    Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. 2.
    Richter,
  3. 3.
    Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Steuerausschusses,
  4. 4.
    Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  5. 5.
    Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.