§ 22 VSRG - Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Volksabstimmungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln
- 1.
die Ausübung des Eintragungsrechts,
- 2.
Inhalt und Form der Unterstützungsblätter und ihre Einreichung,
- 3.
Inhalt und Form der Stimmzettel sowie die Form der Umschläge für die Briefabstimmung,
- 4.
die Bestimmung der Eintragungszeit, die Bereitstellung und Einrichtung der Eintragungsräume sowie die Bekanntmachung der Eintragungsräume und der Eintragungszeit,
- 5.
die Feststellung der Ergebnisse der Stimmabgabe und ihre Weitermeldung,
- 6.
die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheids.