§ 68 KWG LSA - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung) zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind zu regeln:

  1. 1.
    Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 9 bis 13); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Briefwahl besondere Wahlvorstände gebildet werden; für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Durchschnittssätze bestimmt werden,
  2. 2.
    Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahllokale (§ 16), Bekanntmachung der Wahl der Wahlbezirke und der Wahllokale,
  3. 3.
    Führung der Wählerverzeichnisse, Wahlbenachrichtigung, Eintragung in die Wählerverzeichnisse und das Verfahren bei Einsichtnahme und Anträgen auf Berichtigung (§§ 18 und 19),
  4. 4.
    Ausgabe von Wahlscheinen (§ 20),
  5. 5.
    Einreichung von Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),
  6. 6.
    Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),
  7. 7.
    Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
  8. 8.
    Verhinderung von Wahlbeeinflussung, Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 17, 32 bis 34, 36),
  9. 9.
    Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 36 bis 43),
  10. 10.
    Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen, einzelner Neuwahlen und Ergänzungswahlen (§§ 44 bis 46, 49); für einzelne Neuwahlen können besondere Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,
  11. 11.
    Verfahren beim Ersatz von Vertretern und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen (§§ 47 und 48),
  12. 12.
    Maßnahmen zur Ermittlung der Wahlstatistik (§ 66).

(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 54 Abs. 3 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.