§ 28 RettDG - Beförderungsentgelte
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Entgelte für Leistungen im Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport werden nach § 133 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Abs. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vereinbart. Die §§ 12 und 23 Abs. 3 bleiben unberührt.
(2) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 nicht zu Stande, können sich die Vertragsparteien auf die Bildung und Anrufung einer Schiedsstelle verständigen; § 114 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.