§ 57 AbgG - Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt
- 1.
bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
- 2.
bei Auflösung der Fraktion,
- 3.
mit dem Ende der Wahlperiode.
(2) In den Fällen der Nummern 1 und 2 des Absatzes 1 findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zum Abschluss der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden und Gläubiger zu befriedigen. Sie können zu diesem Zweck neue Geschäfte eingehen und das Vermögen in Geld umsetzen. Die Zweckbindung nach § 54 Abs. 2 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.
(4) Soweit nach Beendigung dieser Liquidation Gelder aus öffentlichen Mitteln verbleiben, sind diese an den Landeshaushalt zurückzuführen. Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden, sowie für die nach § 54 Abs. 1 erbrachten Sachleistungen.
(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.
(6) Maßnahmen nach Absatz 4 und Absatz 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Absatz 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.
(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitlieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Landtag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist die neukonstituierte Fraktion Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.