§ 15 GemHVO - Erläuterungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-4
(1) Zu den einzelnen Haushaltsstellen sind zu erläutern
- 1.die Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
- 2.neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
- 3.Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
- 4.Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
- 5.die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
- 6.besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z.B. Sperrvermerke, Zweckbindung von Einnahmen.
(2) Die übrigen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind nur zu erläutern, soweit dies erforderlich ist.