§ 45 STUG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
- Amtliche Abkürzung
- STUG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 252-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder
- 3.entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.