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§ 45 STUG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Amtliche Abkürzung
STUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
252-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. 2.
    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder
  3. 3.
    entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.