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§ 21 VAbstG - Abstimmungstag

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.3

(1) Der Volksentscheid findet frühestens drei und höchstens sechs Monate nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 bestimmten Frist oder dem Beschluss des Landtages, den begehrten Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, statt.

(2) Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit den Vertrauenspersonen einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag als Abstimmungstag.