§ 55 LVwG - Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Verordnungen der Kreise werden von der Landrätin oder dem Landrat für das Kreisgebiet oder für Teile des Kreisgebietes erlassen (Kreisverordnungen).
(2) Verordnungen der Städte, der übrigen Gemeinden und der Ämter (Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen) werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher für das Gemeinde- oder Amtsgebiet oder für Teile von ihnen erlassen.
(3) Verordnungen sind in den Kreisen dem Kreisausschuß, in den Ämtern dem Amtsausschuß und in den Städten dem Magistrat vorzulegen, bevor sie erlassen werden. In den übrigen Gemeinden sind sie der Gemeindevertretung vorzulegen; § 45 Abs. 3 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung. Ist Gefahr im Verzug, so kann von dieser Vorlage abgesehen werden (dringliche Verordnung). Die Vorlage ist jedoch unverzüglich nachzuholen.
(4) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit der Kreise und der Städte mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums, die der Ämter und der übrigen amtsfreien Gemeinden der Genehmigung der Landrätin oder des Landrats. Bei dringlichen Verordnungen (Absatz 3 Satz 4) kann die Genehmigung nachträglich eingeholt werden. Wird sie nicht erteilt, so ist die Verordnung aufzuheben.