§ 49 BRRG - Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit
Bibliographie
Titel
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz -
BRRG)
Amtliche Abkürzung
BRRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1
Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 44a und 48a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
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