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Art. 18 BayWaldG - Staatswald

Bibliographie

Titel
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

(1) 1Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maß und ist daher vorbildlich zu bewirtschaften. 2Er ist zudem auf Dauer in alleiniger öffentlich rechtlicher Verantwortung zu bewirtschaften. 3Die mit der Bewirtschaftung und Verwaltung betrauten Stellen haben insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. 4Hierzu soll die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten durch eine auf einen artenreichen und gesunden Wildbestand ausgerichtete Bejagung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden. 5Die mit der Bewirtschaftung und Verwaltung betrauten Stellen haben ferner

  1. 1.

    die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes und seine biologische Vielfalt zu sichern und zu verbessern, bei allen Maßnahmen die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Klimaschutzes und der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen,

  2. 2.

    die Holzerzeugung möglichst zu steigern, die hierzu erforderlichen Holzvorräte zu halten, die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten,

  3. 3.

    den Wald vor Schäden zu bewahren,

  4. 4.

    besondere Gemeinwohlleistungen zu erbringen und

  5. 5.

    besondere Belange, der Jagd, wie die Reduktion von Schwarzwild und die Bestandssicherung ganzjährig geschonter Wildarten, zu berücksichtigen.

(2) 1Die Bewirtschaftung des Staatswaldes zielt auf eine Optimierung des Gesamtnutzens aller Waldfunktionen ab und muss auf Forstwirtschaftspläne gestützt sein. 2Dabei kann entsprechend den örtlichen Bedürfnissen sowie den Zielen und Maßnahmen der Waldfunktionspläne nach Art. 6 in dem jeweils erforderlichen Ausmaß eine der in Abs. 1 genannten Aufgaben bevorzugt erfüllt werden. 3Die vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftungen können bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder die sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Bedürfnisse angemessen berücksichtigen.

(3) 1Die ordnungsgemäße forstfachliche Betriebsführung (Betriebsleitung und Betriebsausführung) des Staatswaldes ist geeigneten Fachkräften zu übertragen. 2Solche sind:

  1. 1.

    für die Betriebsausführung Personen, welche mindestens die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, oder eine vergleichbare forstliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben,

  2. 2.

    als Betriebsleiter Personen, welche die Ausbildung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, oder eine vergleichbare forstliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

3Die der Betriebsführung zugeordnete Waldfläche darf jeweils nur so groß sein, dass die Erfüllung der Aufgaben im Sinn des Abs. 1 gewährleistet ist.

(4) 1Abs. 3 gilt nicht, soweit Staatswald von Fachverwaltungen des Freistaates Bayern verwaltet und bewirtschaftet wird; in diesem Fall haben die Fachverwaltungen die Forstbehörden zu beteiligen. 2Führt der Freistaat Bayern auf von ihm verwalteten und bewirtschafteten Flächen Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 durch, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der benachbarten Grundstücke anzuhören.

(5) 1Das Forstvermögen als Teil des Grundstockvermögens soll in seinem wirtschaftlichen Wert und in seiner Befähigung, die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen, ungeschmälert erhalten bleiben. 2Der Erlös aus der Veräußerung und aus sonstigen Veränderungen von Forstvermögen ist dem Forstgrundstock zuzuführen und soll bevorzugt für den Ankauf von Wald und anderen der Bewirtschaftung des Staatswaldes dienenden Flächen und für die Ablösung von Forstrechten verwendet werden. 3Der Flächenumfang des Forstvermögens soll grundsätzlich erhalten bleiben.