Versionsverlauf

§ 66 POG - Besondere Waffen, Sprengmittel

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Besondere Waffen im Sinne des § 58 Abs. 5 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 64 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des Ministers des Innern und für Sport oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewendet werden, wenn

  1. 1.
    diese Personen von Schußwaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
  2. 2.
    der vorherige Gebrauch anderer Schußwaffen erfolglos geblieben ist.

(2) Besondere Waffen im Sinne des § 58 Abs. 5 dürfen nur gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen. Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.

(3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch unberührt.

(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.