§ 72 BbgWG - Indirekteinleitungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen (§ 7a Abs. 1 und 3 WHG ) in öffentliche Abwasseranlagen einer Genehmigung durch die Wasserbehörde zu unterwerfen. Dabei können die gefährlichen Stoffe oder Stoffgruppen bestimmt werden oder es kann festgelegt werden, ab wann eine Einleitung oder Einbringung in eine öffentliche Abwasseranlage untersagt ist. Die Rechtsverordnung kann auf gefährliche Stoffe im Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche beschränkt werden.
(2) In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen, sofern nicht die Genehmigung zu versagen ist oder in entsprechender Anwendung von § 6 WHG weiter gehende Anforderungen zu stellen sind. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fern zu halten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, geeignete Verfahren und Betriebsweisen einzuhalten und geeignete Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. Sie ist zu befristen.
(3) Die Wasserbehörde kann widerruflich zulassen, dass der Antragsteller bereits vor Erteilung der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage vornimmt, wenn mit einer Entscheidung zu seinen Gunsten gerechnet werden kann. Die vorzeitige Zulassung kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(4) § 5 WHG ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen.