§ 46 SächsPRG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Bis zum Ablauf der Amtszeit der gegenwärtigen Versammlung der Landesanstalt kann deren Zusammensetzung von der Zusammensetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 abweichen. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, das nicht von einer Organisation oder Gruppe nach § 29 Abs. 1 Satz 2 entsandt worden ist, wird für den Rest der Amtszeit kein Nachfolger bestimmt.