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§ 92 ALG - Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Für Ehegatten von Landwirten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der Landwirt Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 20. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind, und sofern

  1. 1.
    der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirt zahlt oder am 1. Januar 1995 erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,
  2. 2.
    die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat,
  3. 3.
    die Ehegatten in dem zu berücksichtigenden Zeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben,
  4. 4.
    der Ehegatte einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erhalten hat,
  5. 5.
    die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1 berücksichtigt werden und
  6. 6.
    der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.

Ist der Ehegatte am 1. Januar 1995 erwerbsunfähig, gelten für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Beiträge längstens bis zum Zeitpunkt des Eintritts der hierfür maßgebenden Erwerbsunfähigkeit als gezahlt. Für Zeiten im Saarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung eines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2 der Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für nach dem 1. Januar 1930 geborene Ehegatten von ehemaligen Landwirten, die bis zum Monat vor Rentenbeginn, mindestens bis zum Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Beiträge als Landwirt entrichtet haben und die Ehegatten von Beziehern einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit entsprechend, auch wenn für Januar 1995 Pflichtbeiträge nicht gezahlt werden.

(2) Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer Versicherung nach § 1 Abs. 3. Diese Zeiten sowie Zurechnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis einschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu 80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom Hundert berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die Rente beginnt. Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor dem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Anspruch genommen worden, ist das Jahr maßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berechtigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisenrente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maßgebend.

(3) Für Ehegatten von Landwirten gelten für die Ehezeit unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, in der der Landwirt Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 20. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und sofern

  1. 1.
    der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirt zahlt oder am 1. Januar 1995 erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,
  2. 2.
    beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
  3. 3.
    der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
  4. 4.
    keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als Landwirt beitragspflichtig war und
  5. 5.
    der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.

Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Für mitarbeitende Familienangehörige, die am 1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbeitende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe für Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitender Familienangehöriger versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen. Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gelten für die in Satz 1 genannten mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt, wenn sie

  1. 1.
    in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen und
  2. 2.
    nur deshalb in der Altershilfe für Landwirte nicht versichert waren, weil sie vor dem 1. Mai 1980 bereits eine Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hatten.

(5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die

  1. 1.
    am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet, aber am 1. Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
  2. 2.
    in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren,

gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt.

(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Witwen- oder Witwerrente für den Landwirt, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den Absätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzustellen ist.