§ 6 LVLG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landesverband Lippe
- Redaktionelle Abkürzung
- LVLG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.