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§ 6 LVLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesverband Lippe
Redaktionelle Abkürzung
LVLG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.