§ 52 LKHG - Übergangsvorschrift für die Förderung
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2 2
(1) Die §§ 12 bis 14 sind für eine nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung auch dann anwendbar, wenn diese im Rahmen eines Jahreskrankenhausbauprogramms erfolgt, das vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festgelegt worden ist.
(2) Die Pauschalforderung für das Jahr 1986 richtet sich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 KHG nach § 10 Abs. 1 und 2 KHG in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung. Die Förderbeträge je Planbett betragen für das Jahr 1986 bei Krankenhäusern
- 1.der Grundversorgung 2.370,00 DM,
- 2.der Regelversorgung 2.880,00 DM,
- 3.der Schwerpunktversorgung 3.330,00 DM,
- 4.der Zentralversorgung 4.260,00 DM.
Die Krankenhäuser werden für das genannte Jahr den Versorgungsstufen 1 bis 4 entsprechend den in § 10 Abs. 2 KHG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung festgelegten Anforderungsstufen 1 bis 4 zugeordnet. Ausnahmeentscheidungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KHG in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung bleiben unberührt.