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§ 52 LKHG - Übergangsvorschrift für die Förderung

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2 2

(1) Die §§ 12 bis 14 sind für eine nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung auch dann anwendbar, wenn diese im Rahmen eines Jahreskrankenhausbauprogramms erfolgt, das vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festgelegt worden ist.

(2) Die Pauschalforderung für das Jahr 1986 richtet sich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 KHG nach § 10 Abs. 1 und 2 KHG in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung. Die Förderbeträge je Planbett betragen für das Jahr 1986 bei Krankenhäusern

  1. 1.
    der Grundversorgung 2.370,00 DM,
  2. 2.
    der Regelversorgung 2.880,00 DM,
  3. 3.
    der Schwerpunktversorgung 3.330,00 DM,
  4. 4.
    der Zentralversorgung 4.260,00 DM.

Die Krankenhäuser werden für das genannte Jahr den Versorgungsstufen 1 bis 4 entsprechend den in § 10 Abs. 2 KHG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung festgelegten Anforderungsstufen 1 bis 4 zugeordnet. Ausnahmeentscheidungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KHG in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung bleiben unberührt.