§ 29 ThürSpkG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 76-4
Für die am Tag des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes einem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder gelten die § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am Tag vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes geltenden Fassung für die Dauer der jeweiligen Angehörigkeit, längstens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode.