Versionsverlauf

§ 29 ThürSpkG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

Für die am Tag des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes einem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder gelten die § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am Tag vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes geltenden Fassung für die Dauer der jeweiligen Angehörigkeit, längstens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode.