§ 34 SNGAnwendung des Gesetzes in besonderen Fällen, Befreiungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1.der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2.des Bundesgrenzschutzes,
- 3.des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
- 4.der See- oder Binnenschifffahrt,
- 5.der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- 6.des Schutzes vor Hochwasser oder
- 7.der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost
dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann von der Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- 2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Satz 1 gilt entsprechend für die Verbote des Artikels 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, sofern zusätzlich einer der dort für die Zulassung von Ausnahmen genannten Gründe vorliegt und für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, soweit sie gemäß § 41 weitergelten.
(3) Die Befreiung wird
- 1.im Falle der Ein- oder Ausfuhr von dem nach § 21c Bundesnaturschutzgesetz jeweils zuständigen Bundesamt,
- 2.im Übrigen von der zuständigen Naturschutzbehörde gewährt.