§ 113 BRAO - Bestrafung wegen Pflichtverletzung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Ein Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird ehrengerichtlich bestraft.
(2) Ein Rechtsanwalt kann ehrengerichtlich nicht bestraft werden, wenn er zur Zeit der Tat der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit nicht unterstand.