§ 113 BRAO - Bestrafung wegen Pflichtverletzung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Ein Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird ehrengerichtlich bestraft.

(2) Ein Rechtsanwalt kann ehrengerichtlich nicht bestraft werden, wenn er zur Zeit der Tat der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit nicht unterstand.