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§ 155 NKomVG - Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Rechnungsprüfung umfasst

  1. 1.

    die Prüfung des Jahresabschlusses,

  2. 2.

    die Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses,

  3. 3.

    die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und der Belege zur Vorbereitung des Jahresabschlusses,

  4. 4.

    die dauernde Überwachung der Kassen der Kommune und ihrer Eigenbetriebe sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen, unbeschadet der Vorschriften über die Kassenaufsicht, und

  5. 5.

    die Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung.

(2) Die Vertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. 1.

    die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,

  2. 2.

    die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

  3. 3.

    die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und der kommunalen Stiftungen,

  4. 4.

    die Prüfung der Betätigung der Kommune als Gesellschafterin oder Aktionärin in Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und

  5. 5.

    die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, soweit sich die Kommune eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Gewährung eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(4) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.