§ 29 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse auf Verlangen über alle für die Erhebung der Künstlersozialabgabe und für die Durchführung der der Künstlersozialkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse vorzulegen.
(2) Die Künstlersozialkasse kann die zur Abgabe Verpflichteten durch Zwangsgeld zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten.