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§ 30 GnO NW - Belehrung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Die Gnadenbehörde erläutert dem Verurteilten den bewilligten Gnadenerweis. Sie belehrt ihn über das Wesen der bedingten Strafaussetzung (§§ 25 bis 29, §§ 31 bis 34 und § 36), die Bedeutung der Bewährungszeit, die erteilten Auflagen und Weisungen (§ 29) und insbesondere darüber, dass er mit dem Widerruf des Gnadenerweises rechnen muss, wenn er die Auflagen und Weisungen nicht erfüllt oder wenn er es bei der Auferlegung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung unternimmt, die Geldauflage als freiwillige Spende steuerlich abzusetzen. Ist dem Verurteilten die Zahlung eines Geldbetrages auferlegt worden, so ist er ferner darauf hinzuweisen, dass ihm aus der Zahlung des Geldbetrages kein Recht auf einen späteren endgültigen Gnadenerweis erwächst und dass im Falle eines Widerrufs kein Anspruch auf Rückzahlung des Geldbetrages besteht. Der Verurteilte ist anzuhalten, während der Bewährungszeit der Gnadenbehörde und für den Fall der Unterstellung unter einen Bewährungshelfer auch diesem jeden Wohnungswechsel anzuzeigen. Erforderlichenfalls wirkt die Gnadenbehörde darauf hin, dass der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit eine in ihrem Bezirk wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.

(2) Der Verurteilte soll nach Möglichkeit mündlich belehrt werden. Befindet er sich an einem anderen Ort als dem Sitz der zuständigen Gnadenbehörde, so kann eine andere Gnadenbehörde, das Amtsgericht, das Jugendamt oder eine sonstige Behörde um die Belehrung ersucht werden. In Fällen von geringerer Bedeutung kann von einer mündlichen Belehrung abgesehen werden.

(3) Ist der Verurteilte im Zeitpunkt der Belehrung minderjährig, so sind der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter aufzufordern, der Belehrung beizuwohnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Auflagen und Weisungen nachträglich erteilt, geändert oder ergänzt werden oder wenn eine Bewährungszeit verlängert wird (§ 28 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 4 Satz 4, § 36 Abs. 3).