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§ 5 LwahlG - Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten

    1. a)

      in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder

    2. b)

      sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben sowie

  3. 3.

    nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.