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§ 200 LBG - Sonderregelung für wissenschaftliche Assistenten

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten wissenschaftlichen Assistenten, die zugleich nichtbeamtete Privatdozenten sind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure und Lektoren findet § 198 oder, wenn sie zugleich nichtbeamtete außerplanmäßige Professoren sind, § 197 Abs. 2 Anwendung.

(2) Auf die übrigen wissenschaftlichen Assistenten, die zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, findet § 60 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(3) Unberührt bleibt die Ernennung der wissenschaftlichen Assistenten, die als solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, zu Beamten auf Lebenszeit unter Übertragung eines anderen Amtes.