§ 200 LBG - Sonderregelung für wissenschaftliche Assistenten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten wissenschaftlichen Assistenten, die zugleich nichtbeamtete Privatdozenten sind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure und Lektoren findet § 198 oder, wenn sie zugleich nichtbeamtete außerplanmäßige Professoren sind, § 197 Abs. 2 Anwendung.
(2) Auf die übrigen wissenschaftlichen Assistenten, die zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, findet § 60 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(3) Unberührt bleibt die Ernennung der wissenschaftlichen Assistenten, die als solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, zu Beamten auf Lebenszeit unter Übertragung eines anderen Amtes.