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§ 44 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:

  1. 1.
    Konservative Medizin,
  2. 2.
    Operative Medizin,
  3. 3.
    Nervenheilkundliche Medizin,
  4. 4.
    Theoretische Medizin,
  5. 5.
    Ökologie,
  6. 6.
    Methodisch-technische Medizin

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Gebietsbezeichnungen auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) Abweichend von § 35 Abs. 2 darf die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" nicht neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden; das gilt auch für die Führung der Bezeichnung "Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt".