§ 44 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:
- 1.Konservative Medizin,
- 2.Operative Medizin,
- 3.Nervenheilkundliche Medizin,
- 4.Theoretische Medizin,
- 5.Ökologie,
- 6.Methodisch-technische Medizin
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Gebietsbezeichnungen auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
(3) Abweichend von § 35 Abs. 2 darf die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" nicht neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden; das gilt auch für die Führung der Bezeichnung "Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt".