§ 126 KV M-V - Verwaltungseinrichtungen, Siegel
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten. Es sorgt für die erforderlichen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen. Verzichtet das Amt auf eine eigene Verwaltung, muss es entweder
- 1.
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer größeren amtsangehörigen Gemeinde schließen, in dem sich diese zur Verwaltung des Amtes verpflichtet (geschäftsführende Gemeinde), oder
- 2.
eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 mit einer außerhalb des Amtes liegenden amtsfreien Gemeinde oder einem anderen Amt vereinbaren.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Satz 3 Nummer 1 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und ist von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann anordnen, dass ein Amt entsprechend der Regelung des Absatzes 1 Satz 3 verwaltet wird, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlich arbeitenden Verwaltung dient und eine vertragliche Regelung nicht zu Stande gekommen ist. Die betroffenen Gemeinden und Ämter sind anzuhören. Gemeinden über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner können eine Anordnung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums nach Satz 1 beantragen.
(3) Die Ämter führen Dienstsiegel.