§ 121 BewG

Bibliographie

Titel
Bewertungsgesetz (BewG)
Amtliche Abkürzung
BewG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7

(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsvermögens ermittelt.

(2) 1Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören:

  1. 1.
    das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
  2. 2.
    das inländische Grundvermögen;
  3. 3.
    das inländische Betriebsvermögen. 2Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
  4. 4.
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Abschnitt III Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 978), am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
  5. 5.
    nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
  6. 6.
    Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
  7. 7.
    Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. 2Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
  8. 8.
    Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehn, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
  9. 9.
    Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.

(3) 1Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 und 3, §§ 115 bis 117 und § 117a Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt auch von den Vorschriften in § 118, jedoch mit der Einschränkung, dass nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen.