§ 129a HmbHG - Studiengebühren, Studiendarlehen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die §§ 6b bis 6c sind erstmals zum Sommersemester 2007 anzuwenden.
(2) Bei Studierenden, die ihr Studium vor dem Sommersemester 2007 aufgenommen haben oder aufnehmen, sind bis zum Ende des Wintersemesters 2006/2007 § 6 Absätze 6 bis 10 in ihrer bis zum 14. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden.