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§ 129a HmbHG - Studiengebühren, Studiendarlehen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die §§ 6b bis 6c sind erstmals zum Sommersemester 2007 anzuwenden.

(2) Bei Studierenden, die ihr Studium vor dem Sommersemester 2007 aufgenommen haben oder aufnehmen, sind bis zum Ende des Wintersemesters 2006/2007 § 6 Absätze 6 bis 10 in ihrer bis zum 14. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden.