§ 68 KWG LSA - Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung) zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind zu regeln:
- 1.Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 9 bis 13); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Briefwahl besondere Wahlvorstände gebildet werden; für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Durchschnittssätze bestimmt werden,
- 2.Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahllokale (§ 16), Bekanntmachung der Wahl der Wahlbezirke und der Wahllokale,
- 3.
- 4.Ausgabe von Wahlscheinen (§ 20),
- 5.Einreichung von Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),
- 6.Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),
- 7.Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
- 8.Verhinderung von Wahlbeeinflussung, Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 32 bis 35),
- 9.Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 36 bis 43),
- 10.Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen, einzelner Neuwahlen und Ergänzungswahlen (§§ 44 bis 46, 49); für einzelne Neuwahlen können besondere Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,
- 11.
- 12.Maßnahmen zur Ermittlung der Wahlstatistik (§ 66).
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 54 Abs. 3 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Zulassung und den Einsatz von Wahlgeräten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 33 Abs. 3) durch Verordnung zu regeln.