§ 27 HAKA - Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
- Amtliche Abkürzung
- HAKA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 89-22
(1) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie obliegen folgende Aufgaben:
- 1.Auswertung der Abfallbilanzen nach § 14 Abs. 2 und Aufstellung der jährlichen Abfallmengenbilanz für das Land Hessen;
- 2.Führen eines Emissionskatasters auf der Grundlage der ausgewerteten Eigenkontroll-Jahresübersichten nach § 22 Abs. 1;
- 3.Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 39 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums.
Darüber hinaus nimmt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie übergeordnete fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft nach Weisung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums wahr.
(2) Die Abfallbehörden werden in Einzelfällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie unterstützt, soweit dies unter Berücksichtigung spezifischer Fachkenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologiet entwickelt dabei fachliche Grundsätze und wirkt auf deren einheitliche Anwendung hin.