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§ 94 HSG - Fachhochschulen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

Die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine auf den Ergebnissen der Wissenschaft beruhende Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Qualifizierung für berufliche Tätigkeitsfelder im In- und Ausland, die selbstständige Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse erfordern. Die Fachhochschulen betreiben praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und fördern die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis.