§ 74 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Bundesanstalt hat durch die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft dazu beizutragen, daß während der witterungsungünstigen Jahreszeit

  1. 1.
    die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchgeführt und
  2. 2.
    die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer des Baugewerbes bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten aufrechterhalten

werden.

(2) 1Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe durch

  1. 1.

    Wintergeld

    1. a)

      zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (§ 77),

    2. b)

      als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 78),

  2. 2.

    Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, sofern ein Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung erschöpft ist (§§ 81 bis 87).

2Winterausfallgeld-Vorausleistungen sind Leistungen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen (§ 82) in der Schlechtwetterzeit für mindestens 150 Stunden ersetzen, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Winterausfallgeld stehen und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt sind.

(3) (weggefallen)