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§ 9 KG - Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
27-5

(1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Konsularbeamten umgehend die Angehörigen der im Konsularbezirk verstorbenen Deutschen benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken.

(2) Die Konsularbeamten sind berufen, sich der in ihrem Konsularbezirk befindlichen Nachlässe von Deutschen anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht. Sie können dabei insbesondere Siegel anlegen, ein Nachlassverzeichnis aufnehmen und bewegliche Nachlassgegenstände, soweit die Umstände es erfordern, in Verwahrung nehmen oder veräußern. Sie können ferner Zahlungen von Nachlassschuldnern entgegennehmen und Mittel aus dem Nachlass zur Regelung feststehender Nachlassverbindlichkeiten sowie von Verpflichtungen verwenden, die bei der Fürsorge für den Nachlass entstanden sind.

(3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlassgegenstände oder Erlös aus deren Veräußerung an das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers im Inland oder - wenn sich ein solcher Wohnsitz nicht feststellen lässt - an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin als Nachlassgericht übergeben werden.