§ 90 BerlHG - Bestätigung und Veröffentlichung von Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Der Bestätigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bedürfen alle Rechtsvorschriften der Hochschulen mit Ausnahme der Studienordnungen. Die Bestätigung kann teilweise oder mit Auflagen erteilt werden; sie kann auch befristet werden.
(2) Die Bestätigung von Rechtsvorschriften ist zu versagen, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn die Rechtsvorschriften die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden. § 31 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann aus den in Absatz 2 sowie in § 31 Abs. 4 genannten Gründen die Änderung von Rechtsvorschriften verlangen. Wenn die Hochschule diesem Verlangen innerhalb von drei Monaten nicht entspricht, kann die Bestätigung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Rechtsvorschrift tritt drei Monate nach Bekanntmachung des Widerrufs im Mitteilungsblatt der Hochschule außer Kraft. Nach dem Außer-Kraft-Treten kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die von ihr geforderten Änderungen bis zur Bestätigung einer Neufassung als Satzung in Kraft setzen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Bestätigung einer neuen Rechtsvorschrift versagt wird und die Hochschule auf das Änderungsersuchen innerhalb von drei Monaten keine Neufassung vorlegt oder diese nicht bestätigt wird.
(5) Rechtsvorschriften der Hochschulen sind im Mitteilungsblatt der Hochschule bekannt zu machen.