§ 144 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt ist berechtigt, die Ermittlungen anzustellen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen zum Bezuge der Leistung vorliegen; eidliche Vernehmungen sowie die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen sind ausgeschlossen. 2Sie ist befugt, Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu nehmen, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist.

(2) Die Finanzbehörden haben der Bundesanstalt Auskunft zu erteilen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Personen, die Leistungen beantragt haben oder beziehen, ihrer Angehörigen und der ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie der Rückzahlungspflichtigen (§ 152), soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(3) Wer jemanden, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, oder einen seiner Angehörigen, der rechtlich zu seinem Unterhalt verpflichtet ist, beschäftigt oder ihm Leistungen gewährt oder ihm zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern, ist verpflichtet, hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.