§ 39 KWG LSA - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Der Wahlausschuss stellt
- 1.die nach § 38 festgestellten Stimmenzahlen und
- 2.die Zahl der auf jede Wahlvorschlagsverbindung entfallenden Stimmen
als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss nach den folgenden Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(4) Verbundene Wahlvorschläge gelten mit der nach Absatz 1 Nr. 2 festgestellten Stimmenzahl bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag. Die auf sie insgesamt entfallenden Sitze werden den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2 zugeteilt.
(5) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 bis 4 entfallenen Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag (§ 21 Abs. 4 Satz 4).
(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 4 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihn vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahlen. Sind mehr Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.
(7) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 4 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl gemäß § 49 unbesetzt.
(8) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind.