§ 20 BremPolG - Durchsuchung von Sachen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Polizei darf eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 19 durchsucht werden darf,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
- a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
- b)
widerrechtlich festgehalten wird,
- c)
hilflos ist oder
- d)
nach § 19 durchsucht werden darf,
- 3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr oder an ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
- 4.
es sich um ein Fahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung darf sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der statt seiner anwesenden Person ist auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen.