§ 234 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2Sie bedürfen, soweit sie sich an Landesstellen richten, der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Vor Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz ist die Bundesanstalt zu hören.