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§ 41 ThJG - Jagdschutzberechtigte

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutze der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher anstellen; dieser soll Berufsjäger oder geprüfter Jagdaufseher sein.

(2) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BJG) ist die untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Jagdaufseherprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Neben dem Jagdausübungsberechtigten und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Landespolizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 40 Abs. 1, vor Futternot und Wildseuchen umfasst. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

(5) Die untere Jagdbehörde kann die Anstellung von Berufsjägern oder geprüften Jagdaufsehern verlangen, wenn dies dem Jagdausübungsberechtigten zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist.

(6) Die bestätigten Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der unteren Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde erlässt eine Dienstanweisung.

(7) Die Jagdschutzberechtigten haben bei der Ausübung des Jagdschutzes entweder das von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen zu tragen oder sich auszuweisen; die bestätigten Jagdaufseher müssen das Dienstabzeichen sichtbar tragen. Über die Berechtigung zum Tragen der Abzeichen hat die untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist.