§ 3 SG - Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes Verschulden
- 1.eine Wehrdienstbeschädigung durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes im Sinne des § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
- 3.eine gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
zugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner Dienstfähigkeit begründet, kann bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei späteren Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen ein geringeres Maß an körperlicher Eignung verlangt werden.