§ 24 VaG M-VStimmabgabenüberprüfung durch den Landtag
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- VaG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-5
(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach amtlicher Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksentscheids gegen die Feststellungsentscheidung Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei dem Landeswahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären und zu begründen.
(2) Die Überprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche gegen die Feststellungsentscheidung nach Vorprüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuss. Das Wahlprüfungsgesetz gilt entsprechend.
(3) Gegen die Entscheidung des Landtages kann binnen zwei Wochen das nach § 16 des Wahlprüfungsgesetzes zuständige Gericht angerufen werden.