§ 157 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Beiträge für die nach § 155 Versicherten trägt die Bundesanstalt.

(2) 1Für die Berechnung der Beiträge ist der Beitragssatz für Versicherte maßgeblich, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. 2Bei Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkassen tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach Satz 1 der für Versicherte mit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen geltende Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in deren Bezirk die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat.

(3) 1Als Grundlohn gilt das durch sieben geteilte wöchentliche Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. 2Für die Berechnung des Grundlohnes ist das wöchentliche Arbeitsentgelt um das aus einer die Krankenversicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zu kürzen.

(4) 1Beiträge für Versicherte, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 381 Abs. 3a der Reichsversicherungsordnung beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangsgeldes rückwirkend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt im Falle eines Forderungsüberganges nach § 105a Abs. 3 und § 140 Abs. 1. 2Zu erstatten sind

  1. 1.

    vom Rentenversicherungsträger

    1. a)

      für den Versicherten der Beitragsteil des Versicherten, den dieser ohne die Regelungen dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätte,

    2. b)

      der Zuschuß zur Rente zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung des Versicherten, auf den der Versicherte ohne die Regelungen dieses Absatzes für dieselbe Zeit Anspruch gehabt hätte,

  2. 2.

    vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn der Versicherte nicht nach § 155 Abs. 1 versichert gewesen wäre.

3Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit einen Zuschuß zu leisten oder Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. 4Der Versicherte ist abgesehen von Satz 2 Nr. 1a nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.