§ 81 HmbHG - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Präsidium. Ihr oder ihm steht die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums zu. Sie oder er legt im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Präsidiums für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest. Bei Stimmengleichheit im Präsidium gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
(3) Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Beschluss oder eine Maßnahme anderer Stellen der Hochschule für rechtswidrig, hat sie oder er den Beschluss oder die Maßnahme zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist die zuständige Behörde zu unterrichten.
(4) Sie oder er kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen, zu handeln oder aus sonstigen Gründen außer Stande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Maßnahmen getroffen haben.
(5) Sie oder er übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus und trifft die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes. Die in Satz 1 genannten Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen; sie können für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen werden.