§ 99d HSchG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Organisation und Aufgabengliederung des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. Darin sind insbesondere zu regeln:
- 1.die Festlegung der Standorte der einzelnen Pädagogischen Institute und ihre Zuordnung zu einer Region,
- 2.die Formen der Kooperationsvereinbarungen mit den Staatlichen Schulämtern und den Studienseminaren,
- 3.die Grundsätze der Arbeitsorganisation und Entscheidungsverfahren und
- 4.die Aufgaben und Zusammensetzung des Kuratoriums.
(2) Einzelheiten der Arbeitsorganisation und der Geschäftsordnung regelt das Hessische Landesinstitut für Pädagogik in einer Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Kultusministeriums nach Anhörung des Kuratoriums.